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Maßgebliches und Unmaßgebliches
an Frankreich widerspricht allen Vorbedingungen. Es liegen vielmehr zwingende Gründe dafür vor, daß Elsaß-Lothringen sich auf seine wirtschaftlichen Lebens- bedingungen besinnen wird. Diese Klärung seines politischen Strebens wird sich um so leichter vollziehen, weil es nunmehr ein demokratisches Reich neben sich weiß, das ihm auch politische Freiheit und Entwicklung bietet. Für die „Gloire", für die Frankreich manchen Elsässer und Lothringer so sehr zu begeistern wußte, bietet ihm jetzt ein Volk von 80 Millionen Vertrauen und eine lebensvolle Zukunft an. lO Millionen deutsche Arbeiter mit Weib und Kind erwarten mit Spannung die Entscheidung, die in Elsaß-Lothringen über ihre Lebensbedingungen gefällt wird.
Der Abgeordnete Hue sagte schon am 18. Februar 1916: „Es führt mich dazu, vom Standpunkt eines Arbeitervertreters, der mitten in der Montanindustrie steht, mit besonderem Nachdruck zu betonen, daß, wenn das elsaß-Iothringische Land vom Deutschen Reiche getrennt würde, dies für die Eisen- und Stahlindustrie und auch für die Bergwerksindustrie, die mit ihren verwandten Industrien mehrere Millionen Arbeiter beschäftigen, einen, man möchte sagen, tätlichen Schlag bedeuten würde."
Die Dämme, die man nach dem bisherigen System den politischen Strömungen in Elsaß-Lothringen entgegengesetzt hat, sind hinweggespült', ebenso werden künftige politische Schranken, die unter dem Eindruck der jetzigen politischen Wahrheit geschaffen werden, von den wirtschaftlichen Triebkräften zerbrochen werden.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zu den Verfassungsänderungen. Vor
hundert Jahren, als ein Zeitalter schwerer Kriege auch im Innern der Staaten den Übergang zum Konstitutionalismus auslöste, wurde durch Anhänger des Alten, die Le- gitimisten mit und ohne „Recht", das Dogma vom monarchischen Prinzip in die Debatte geworfen, das die ersten Regungen der sich mündig fühlenden Volker in Fesseln schlagen sollte. Auch nach Einführung von Verfassungen — so hiesz es — vereinige sich die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staates wie zur Zeit des Absolutismus, und nur in der Ausübung bestimmter Rechte seien die Stände oder was sie allmählich wurden, die Volksvertretungen, kraft monarchischer Oktroyierung an dieser Staatsgewalt beteiligt. Wo — wie in Preußen — dieses Dogma nicht von der Verfassung zum Ausdruck gebracht war, wurde es durch Widerbelebung absolutistischer Rechtskodifikationen - Z1II13 des Allgemeinen Landrechtes von 17S4 — gewissermaßen in jene hineinprojiziert. Von den Einzelstaaten ging eS auf die „Verbündeten Regierungen" des geeinten Reiches über und zeigte sich in der Vorrangstellung des
monarchisch-herrschaftlich organisierten Bundesrats gegenüber dem Reichstag. Bismarck und „sein alter Herr", dessen Denkweise jenes Dogma durchaus entsprach, haben den Grundsatz des Persönlichen Regiments in dem berühmten Erlaß vom 4. Januar 1832 aufs neue scharf formuliert, und bis zur Gegenwart ragte die monarchische Souveränität als ein roclisr cte bwncs in die so gänzlich veränderte Welt, konnte es geschehen, daß uns Juristen belehrten: im Zweifclsfalle sei dem Geiste jenes Rechtes aus dem achtzehnten Jahrhundert der Vorzug zu geben vor dem Geist der Verf«ssung und moderner Wissenschaft. Gab es doch selbst unter den Vertretern dieser Wissenschaft bekannte Namen, die vom Katheder das GotteSgnadentum der Monarchie, die Identität von Herrscher und Staat, das Volk als Objekt der Herrschaft ihren Hörern darstellten.
Der Ausgang des gegenwärtigen Krieges bedeutet, zugleich mit einer neuen Emanzipation des genossenschaftlichen Willens, das Ende des' monarchischen Prinzips im Sinne der Restaurationszeit.' Der Volksstaat von heute hat keinen Platz für die Ansprüche des