Die neue Verwaltungsordnung
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Wartet nur auf den Führer, der ihm die neue Parole zurufen wird. Wenn dieser Führer heute schon in der demokratischen Regierung vorhanden sein sollte, dann um so besser. Um die Form der Negierung würde sich im Augenblick kein Mensch in Deutschland sorgen, wenn die Regierung nur führen wollte. Darum brauchen auch die neuen Machthaber keinen inneren Feind zu fürchten. Es geht nicht um die Form der Reichsverfassung oder der Volksbeziehungen, sondern um das Deutschtum, um seine Erhaltung als Kulturfaktor in Europa. Solange sich unsere Regierungsmänner dieses bewußt sind, ist trotz der begangenen Fehler und trotz verlorener Schlachten noch nichts unwiderruflich hin. „Es ist keineswegs gesagt, daß zum Schluß wirklich der als Sieger aus dem Völkerringen hervorgehen wird, der die meisten Kanonen auf dem Schlachtfelde ins Feuer bringen kann. Als Soldat muß man an dem durch die Kriegsgeschichte aller Zeiten begründeten Glauben festhalten, daß die überlegene Führung eines großen Feldherrn sowie die Tüchtigkeit und Opferwilligkeit der kämpfenden Völker, wenigstens bis zu einem gewissen Maße, über Zahl und Rüstung siegen können". (Egli.)
Die neue Verwaltungsordnung für die städtischen höheren schulen
von Professor Dr. Paul Hildebrandt
eit geraumer Zeit streben die Städte eine Änderung der Verwaltung an den von ihnen errichteten höheren Schulen an. Eine Denkschrift des Städtetages, die im vorigen Jahre erschien, stellte Forderungen auf, die auf eine Kommunalisierung der Schulen Hinausliesen. Eine amtliche Verlautbarung der Zentralstelle des Deutschen Städtetages faßt sie kurz in folgenden allgemeinen . mrmen: „An die Stelle der jetzt nur so genannten Staatsaufsicht, die tatsachlich eine unmittelbare Verwaltungstätigkeit der Staatsbehörden bedeutet, muß mit Ausnahme der im einzelnen aufzuzählenden sogenannten Inneren Schulangelegenheiten', die Beschränkung auf eine wirkliche Staatsaufsicht treten." Deshalb soll bestimmt werden, daß die von den Gemeinden unterhaltenen Schulen Gemeindeanstalten sind, daß die Lehrer Kommunalbeamte sind. Der Staat schreibt Lehrpläne, Stosse, Ziel, Ordnung des Unterrichts vor und erläßt Vorschriften über die Schulzucht. Die Gemeindeverwaltung hat das Recht der Einsicht in den Unterrichtsbetrieb und der Teilnahme an den Revisionen; sie stellt die Lehrer an. Gegen Verfügungen des Staates steht ihr die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Durch die Gewährung dieser Forderungen wären die höheren Schulen kommunalisiert. Es erhob sich daher aus Oberlehrerkreisen heftigster Widerspruch. Man wies daraus hin, daß das geltende Recht den Forderungen der Städte widerspräche, daß das Interesse von Erziehung und Unterricht erheische, daß die von den Städten erhobenen Forderungen sämtlich abgelehnt würden.
Der Kultusminister suchte zu vermitteln. In langen Verhandlungen mit den Städten wurde erreicht, daß sie namentlich die Forderung fallen ließen, die Schulen sollten Gemeindeanstalten, die Lehrer Kommunalbeamte werden. Der Weg zur Verständigung wurde durch Einrichtung von „Schulausschüssen" gefunden, die überall eingeführt werden sollen. Ihnen konnten, da sie einerseits