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Jesuitenfrage und konfessionelle Polemik
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subalterne Juristen

Er rechnet auf sehr junge und sehr vergeßliche Leser. Bekanntlich ist es Bismarck gewesen, der die ganze unbrauchbare und für das Reich verderbliche Kulturkampfmaschinerie zerschlagen und zum alten Eisen geworfen und seitdem zum Papste die besten Beziehungen unterhalten hat.

(Schluß folgt)

subalterne Juristen

von Lugen Josef in Freiburg im Breisgau (Schluß)

> as vom Vormuudschaftsrichter gesagt worden ist, gilt in noch viel höherm Maße vom Prozeßrichter, uud keineswegs von den Richtern der Kollegialgerichte in wesentlich geringerm Maße als von den Einzelrichtern. Sogar Rechtsfragen, deren Be­antwortung gar nicht die Hernussiuduug vonRechtsgedanken" verlaugt, sondern von der Auslegung einer einzelnen gesetzlichen Bestimmung abhängt, sind oft so schwierig zu beautworteu, daß eine gründliche Ent­scheidung, wie man sie von wissenschaftlich gebildeten Männern erwarten kann, die eingehendsten Untersuchungen, die Anwendung des vollenwissen­schaftlichen Rüstzeugs" in dem oben dargelegten Sinn und Umfang ver­langt. Man denke hier an den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den man mit Recht als einenerbarmuugslosen," als denmitleidlosen" bezeichnet hat; es ist der Paragraph 833, der von der Haftung für Tier- schüden handelt und lautet:Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache be­schädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Schon das älteste uns be­kannte Gesetzgebungswerk, das um das Jahr 2250 vor Christus entstandne Gesetzbuch des babylonischen Königs Hammnrabi behandelt diese Frage*) und entscheidet sie in der Art, wie das Rechtsgefühl es fordert: Gegen die Eigen­tümlichkeit der Tiere, die dem Menschen nun einmal unentbehrlich sind, mag sich jeder selbst schützen, und nur für außergewöhnliche Unart und Gefährlich­keit eiues Tieres haftet der Besitzer, der ja regelmüßig darum wissen mnß und Beschädigungen also vorbeugen kann. So entschieden auch das Römische Recht und die meisten Landesrechte die Frage, nnd der dem Reichstage vor­gelegte Entwurf zum Bürgerliche,: Gesetzbuch schlug zu der oben mitgeteilten Bestimmung des jetzigen Paragraphen 833 als Absatz 2 folgende Bestimmung vor:Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Hanstier verursacht wird und derjenige, welcher das Tier hält, bei dessen Beauf­sichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, oder wenn der

») Satz 2S0 bis 251 der Übersetzung von Hugo Winkler (Der alte Orient," Jahrg. IV). Grenzboten I 1905 78