Subalterne Juristen
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zweijährigen Leidenszeit des königlichen Dulders etwas mildere, und damit für die Generationen, die der unfern folgen werden, sein verklärtes Bild wieder im friedlichen Glänze seiner glücklichen Mannesjahre erstrahle.
subalterne Juristen
von Eugen Josef in Freiburg im Breisgau
on alters her war in Rom mit dem praktischen Beruf eines Juristen die Heranbildung Jüngerer für diesen Beruf verbunden; es wurde eine Ehre darin gefunden, Nachstrebende zu unterweisen, rlus oivilö äoesis, sagt Cicero, ssiripsr pulodrurn tuit, dommumaus ol^iissiinvruiri äisvixrckis llorusrunt! äoiriu8. Diesem Unterricht entzog sich kein angesehener Jurist; die Lernenden waren bei der Verrichtung der Amtsgcschäfte, namentlich bei der Erteilung von Rechtsgutachten gegenwärtig als Äuäitorss, und der Jurist nahm Veranlassung, ihnen einen tiefen Einblick in die Scich- und Rechtslage zu gewähre», ihre Zweifel zu losen und sie so zu dem Beruf anzuleiten. Der geschilderte Unterricht war hiernach ein praktischer und doch zugleich ein theoretischer; ihm ging ein vorbereitender Unterricht voraus, der allein auf die Anfangsgründe der Rechtswissenschaft gerichtet war. Die Römer unterschieden diese beiden Arten des Unterrichts durch besondre Kuustausdrücke: die Erteilung des vorbereitenden Anfangsunterrichts wird als instiwsrs bezeichnet,*) wogegen die Römer die Erteilung des praktisch-theoretischen Unterrichts für Vorgeschrittne als iustiusis bezeichnen. Welches Maß von Kenntnissen nun ein instiwws haben mußte oder zu haben pflegte, um als xmckitor, zum mstrui, also zum Empfang der höhern wissenschaftlichen Bildung zugelassen zu werden, wissen wir nicht; die rechtswissenschaftliche Vorbildung unsrer Zeit bietet auch keiue zum Vergleich geeignete Verhältnisse, da man heute die wissenschaftlich-theoretische Ausbildung allein auf der Universität erhält, und an diese sich eine ausschließlich praktische Ausbildung anschließt. Von den bloß instiwti wird man damals ähnliche Kenntnisse verlangt haben, wie etwa von den heutigen Subalternbeamten der Gerichte: diese müssen die Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts, ganz besonders des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen sowie in Konkurssachen uud in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennen, also insoweit im Text der Gesetze Bescheid wissen, als dies zur Erlangung der Kenntnisse der Grundbegriffe nötig ist; sie müssen aber auch imstande sein, bei Zweifelsfragen, die ihnen innerhalb des von ihnen verlangten Maßes von Kenntnissen aufstoßen, einen Kommentar zum Gesetz oder ein Lehrbuch zu benutzen, d. h. sich die Ergebnisse der zu
*) So bezeichnet man auch heute noch die Vorlesungen über die Grundbegriffe des Römischen Rechts als „Institutionen."
Grenzboten I 1905 70