Contribution 
Duverdy contra Zola.
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Glndstono und das GberhlNis,

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sichtlich gewählt, nachdem er sich aus dcm Adrcßkalcndcr davon überzeugt, daß der Träger des Namens ein Advokat an demselben Pariser Gerichtshofe sei, dessen Rat er schildert. Absichtlich hat er ihm anch die Wohnung gegeben, die der Advokat früher innc hatte. Wenn darin nicht die Absicht liegt, den Ad­vokaten zu kränken, so liegt unbedingt darin die bewußte Geltendmachung der eigenen, angeblich literarischeu Interessen ans Kosten des Advokaten, nnd darnm eine nicht geringere Verschuldung als in der Absicht, zn kränken. Anch in den oben aus dcm römischen Rechte angeführten Fällen wird nicht immer der von unsern Juristen so sehr betonte !urirnn8 irünrümäi verlangt, namentlich nicht in dein Falle, daß ein Fischer den andern an der Fischerei ans hohem Meere, daß einer den andern an der Benutzung der öffentlichen Plätze eigenmächtig verhindert. Die bewußte Eigenmacht enthält die absichtliche Nichtachtung einer fremden Persön­lichkeit, die rücksichtslose Durchführung eigner Interessen unter Verletzung der gleich­berechtigten fremden. Dabei kaun keine bürgerliche Ordnung bestehen; an Stelle der Coexistenzmaxime würde die iu Mitteln aller Art nicht wählerische Selbstsucht treten.

In den letzten Jahren machte die Schrift Jhcrings, worin er denKampf ums Recht" als notwendig hinstellte, die Nnnde um die Welt; es war ausge­führt, daß, wer für das eigne Recht eintritt, die Interessen der gesammten Nechts- wclt wahrnimmt. Wenn je, so bewährt sich die Richtigkeit dieses Gedankens im vorliegenden Falle. Gegenüber den Künsten und Listen des realistischen Romans ist die wissenschaftliche Kritik zn schwach; sie darf die Bnudesgenossenschaft des wahrhaften Rechts nicht verschmähen. . z, zz.

Gladstone und das Oberhaus»

cmm war im englischen Parlamente die Adreßdebatte beendigt, als neben der Schwierigkeit, die wir in der vorigen Nummer dieses Blattes besprachen, und die jetzt durch eine Erklärung Gladstones gehoben oder doch weniger bedenklich geworden zn sein scheint, eine zweite auftauchte, welche die Existenz des liberalen Ministeriums ebenfalls in Frage zu stellen geeignet war. Wir meinen den Konflikt, der infolge des Umstandes drohte, daß das Oberhaus den Beschluß gefaßt hatte, eine Spezinlkommissivn niederzusetzen, welche die Wirkungen der irischen Landakte unter­suchen nnd zu diesem Zwecke befugt sein sollte, Zeugen vorzuladen und zn vereidigen.

Ehe wir die Sache weiter verfolgen, erinnern wir knrz an den Charakter und das Recht des Oberhauses. Dasselbe war ursprünglich eine Versammlung der territorialen Aristokratie der drei vereinigten Reiche Großbritannien und Irland, deren Vertreter lediglich kraft ihres' Gebnrtsrechtes Sitze im Hause einnahmen. Später aber nnd besonders seit Georg dem Dritten nahm es einen volkstümlichen Charakter an, indem die Krone sich ihres Rechtes bediente, die Versammlung durch verdiente Männer zn ergänzen, und indem außer solchen,