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Dnverdys ausführte, daß kein Mann vcm Ehre es zugeben könne, daß sein Name im „Assommvir" zwischen Lanticr, Coupccm und Gervaise genannt werde, so hat er sich nngcnan ausgedrückt. Niemand dürfte Widerspruch erheben, wenn unter seinem Namen jemand jenen Lcnten die Sittlichkeit predigte und den Rückweg in die bürgerliche Gesellschaft zeigte. Offenbar ging die Meinung des Vertreters Dnverdys dahin, daß mit dem Namen eines ehrenhaften Mannes nicht ein Teilnehmer der ekelhaftesten Gemeinheiten bezeichnet werden dürfe. Darin liegt ein Eingriff in seine Persönlichkeit, eine Mißachtung seiner Persönlichkeit; er ist zwar keine Beleidigung und keine Verleumdung, aber er ist ärger als ein freches Schimpfwort, und er wiegt fast gleich schwer wie die Verleumdung, wie die Anschuldigung, daß jene Gemeinheiten von dem wirklichen Namensträger begangen worden seien.
Vor solchen und ähnlichen Eingriffen in die Persönlichkeit ist freilich bei den Juristen unsrer Tage wenig oder gar nicht die Rede. Anscheinend ein schönes Zeugnis für den sittlichen Stand unsrer Gesellschaft, weil daraus hervorgeht, daß solche Eingriffe nicht vorkommen. Aber es ist nicht bloß die Aufgabe der Rechtswissenschaft, für deu Tag und die augenblicklichen Bedürfnisse des Lebens zu schaffen. Auch die juristischen Erzeugnisse der Vergangenheit soll sie aufsammeln und verwahren, bis der rechte Augenblick kommt, in welchem der aufgestapelte juristische Schatz seine Verwendung finden kann.
Es ist in neuerer Zeit in der Tagcspresse so oft vom römischen Recht die Rede gewesen, daß ich mich nicht des weitem darüber anszulassen brauche, daß unter allen Völkern das römische die vollendetste Rechtswissenschaft und die entwickeltsten Rechtsbcgriffe besessen hat. Eben in dem römischen Rechte nun wird der Begriff der Injurie in einem doppelten Sinne genommen. Einmal in dem Sinne der heutigen Ehrvcrletzung. Sodann aber in dem Sinne des oben von mir erörterten Eingriffs in die fremde Persönlichkeit. Eines solchen Eingriffs macht sich z. B. derjenige schuldig, der ein Testament, welches ein Freund ihm in Verwahrung gegebeu hat, in der Absicht, diesen zu verletzen, anderen vorliest; ferner, wer wider besseres Wissen einen freien Menschen als seinen Sklaven ausgicbt; ferner, wer einen andern daran hindert, im Meere der Fischerei nachzugehen oder auf einem öffentlichen Platze sich aufzuhalten, kurz, wer einen andern an dem Gebrauch der sogenannten gemeinen oder öffentlichen Dinge verhindert. Vielleicht kann man auch diejenigen Fälle hierher zählen, welche sonst wohl als Verletzungen der ökonomischen Ehre ausgegeben werden (z. B. wenn jemand, um den Hauptschuldner zu kränken, dessen Bürgen um Zahlung angeht, während der Hauptschulducr zur Zahlung bereit ist, oder wenn jemand wider besseres Wissen jemanden als seinen Schuldner zur Zahlung auffordert); denn für die sogenannte ökonomische Ehre haben bloß die wirtschaftlich thätigen Klassen der Bevölkerung Siun »ud Empfindung.
Hierher gehört mich die Vcrschnldung Zolas. Er selber hat bekannt, daß er nicht zufällig seinem Schnfte den Namen Dnverdy gegeben; er hat ihn ab-