Dnvcrdy contra Zola.
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Aber die Frage ist falsch gestellt. Es handelt sich nicht um die Verwendung eines fremden Namens, sonder» um die Verwendung desselben in einer ganz bestimmten Weise, zu einem bestimmten Zwecke.
Die Zwecke können verschieden sein. Über den einen Zweck hat die deutsche Judieatur bereits eudgiltig gesprochen, und da der Prozeß gleichfalls ein literarisches Werk betrifft, so erwähne ich seiner mit einigen Worten. Als Wilhelm Hauff seinen „Mann im Monde" in der süßlich-frivolen Manier Clanrens verfaßt und unter diesem Namen publizirt hatte, so strengte Clauren gegen den Verleger des Hauffschen Opus einen Prozeß an und gewann ihn endgiltig. Denn wenngleich die Absicht Hanffs dahin ging, dem Claureuschen Lesepublikum den Beweis zu liefern, daß die Claurenschen Arbeiten nichts als Machwerke seien, allesammt nach einem bestimmten Rezepte, uud zwar nach einem liederlichen angefertigt, allesammt so wenig originell in Anlage nnd Ausführung, daß es einem angehenden, jugendlichen Schriftsteller von Geschicklichkeit und mit gutem Willen möglich sei, die Claurenschen Leser glauben zu machen, sie hätten ein Werk ihres Meisters in Händen, so haben doch die deutschen Gerichte eiu solches Verfahre» für unzulässig erklärt. So sittlich rein auch die Absichten Hauffs gewesen waren, so suchte er sie doch mit einer Täuschung der Leser durchzuführen; er bot ihnen ein Werk als ein Claurensches dar, während es eine bloße Imitation war. Aber auch wenn der „Mann im Monde" gar keine Leser gefunden Hütte, wenn kein einziges Exemplar verkauft worden wäre, so hätte doch der Prozeß zu Gunsten Claurens entschieden werden müssen; denn die bloße Publikation eines Buches unter dem Namen eines fremden Schriftstellers oder selbst unter dem einem fremden Schriftsteller feststehend zukommenden Pseudonym enthält denselben Mißbrauch, dessen sich ein Kaufmann schuldig macht, welcher seiue Waare unter der Marke eines andern Kaufmanns in die Handelswelt hinausschickt. Wir haben 1877 ein Gesetz über den Markenschutz erhalten, welches das Recht an der kaufmännischen Marke allseitig bestimmt; was die Marke bei der kaufmännischen Waare bedeutet, das besagt der Name bei einem literarischen Erzeugnis, beide verkündigen die Autorschaft.
Also der Gebrauch eines fremden Namens ist nicht schlechthin rechtlich unzulässig; auf den Zweck kommt es an, der mit dem Gebrauch des fremden Namens verbunden wird. Ist dieser sittlich billigcnswcrt oder auch nur unverwerflich, so liegt keine Rechtswidrigkeit vor. Wäre es anders, in welcher Lage würden sich uusre Lustspieldichter befinden, welche tagtäglich Personen unter fremden Namen einführen! Und was auf der Schaubühne geschieht, soll das Abbild des wirklichen Lebens sein.
Der Zweck Zolas war, den fremden Namen bei der Darstellung eines abgefeimten Schurken zu verwenden, eines Menschen, der um so verächtlicher und verbrecherischer erscheint, als er kraft seines Berufs verpflichtet ist, die Übelthäter zu bewältigen, das Recht zum Siege zu führen. Wenn der Vertreter Ärcuzlwlcu 1. 1882. 71
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