Beitrag 
Zur Verwaltungsreform in Preußen.
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verfolgen, d, h. sich über alle Gebiete der innern Verwaltung, der staatlichen wie der kommunalen, verbreiten, kurz,^ ein unermeßliches Gebiet in den Kreis seiner Betrachtungen ziehen. Es bedarf nur der Eröffnung dieser Perspektive, um klar zu mache», daß eine solche Behandlung der Sache nicht in der Absicht des Verfassers liegen kann. Abgesehen davon, daß er sich die erforderliche Be­herrschung des ganzen ungeheuern Stoffes nicht entfernt zutraut, würde er damit auch den ihm vorschwebenden praktischen Zweck verfehlen, zur Klärung der An­sichten über die gerade augenblicklich im Vordergründe des öffentlichen Inter­esses stehenden Fragen beizutragen. Über den ersten Punkt des Programms soll daher um so kürzer hinweggegangen werden, als, nachdem die Durchführung des Systems der Einteilung in Kreise, Regierungsbezirke, Provinzen mit Land­räten, Regierungspräsidenten iu Verbindung mit Regierungskollegien, Oberprä­sidenten an der Spitze für alle Teile der Monarchie gesichert ist, das vorläufig indizirte und erreichbare Maß von Einheitlichkeit wohl als erreicht gelten kann. Die Bedenken, ob nicht einzelne Regierungsbezirke und Kreise der östlichen Pro­vinzen, welche bei der Reorganisation in ihrem alten Umfange bestehen geblieben sind, die Maximalgrenze der zulässigen Größe überschreiten, mögen bloß neben­her angedeutet werden. Ebenso soll die wichtige Frage der Dezentralisation nur flüchtig berührt werden; denn die große Tragweite dieses Gesichtspunktes läßt sich sehr wohl ermessen, anch ohne daß der Gedanke in alle seine prak­tischen Konsequenzen verfolgt würde.

Kurz verweilen müssen wir dagegen bei der Frage nach der Gestaltung des Rechtsschutzes. Daß die beiden Funktionen der staatlichen Exekutive und der Verwaltungsjurisdiktion, welche bisher in denselben Behörden vereinigt waren, nicht mit innerer Notwendigkeit zusammengehören, ist bereits oben hervorgehoben. Überweist man dieselben nun an getrennte Behörden, so gewinnt man die Mög­lichkeit, den mit der Rechtsprechung betrauten Beamten diejenige volle Unab­hängigkeit der richterlichen Stellung zu verschaffen, welche den reinen Verwal­tungsbeamten ans überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls versagt werden muß. Hiernach ist die Einrichtung von besondern Vcrwaltungsgerichtsbehörden, welche gleichzeitig als Gerichte über die Legalität administrativer Maßregeln ur­teilen können, von selbst gegeben. Denn der sonst allenfalls naheliegende Ge­danke, auch diese Jurisdiktion den ordentlichen Gerichten zu übertragen, scheitert, abgesehen von andern Gründen, schon an der Unmöglichkeit, daß der Dnrch- schnittsrichter alle Gebiete des Privat- und öffentlichen Rechts in dem zur Ent­faltung einer gedeihlichen praktischen Thätigkeit erforderlichen Grade gleichmäßig beherrsche.

Noch schwieriger aber als die Verständigung über den Rechtsschutz bleibt die Erzielung übereinstimmender Ansichten in Bezug auf ein Thema, das schon vielen unnützen Staub aufgewirbelt hat. Das Prinzip nämlich, von welchem die öffentliche Meinung alles Heil für die Berwaltungsreform erwartet, ist be-