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verfolgen, d, h. sich über alle Gebiete der innern Verwaltung, der staatlichen wie der kommunalen, verbreiten, kurz,^ ein unermeßliches Gebiet in den Kreis seiner Betrachtungen ziehen. Es bedarf nur der Eröffnung dieser Perspektive, um klar zu mache», daß eine solche Behandlung der Sache nicht in der Absicht des Verfassers liegen kann. Abgesehen davon, daß er sich die erforderliche Beherrschung des ganzen ungeheuern Stoffes nicht entfernt zutraut, würde er damit auch den ihm vorschwebenden praktischen Zweck verfehlen, zur Klärung der Ansichten über die gerade augenblicklich im Vordergründe des öffentlichen Interesses stehenden Fragen beizutragen. Über den ersten Punkt des Programms soll daher um so kürzer hinweggegangen werden, als, nachdem die Durchführung des Systems der Einteilung in Kreise, Regierungsbezirke, Provinzen mit Landräten, Regierungspräsidenten iu Verbindung mit Regierungskollegien, Oberpräsidenten an der Spitze für alle Teile der Monarchie gesichert ist, das vorläufig indizirte und erreichbare Maß von Einheitlichkeit wohl als erreicht gelten kann. Die Bedenken, ob nicht einzelne Regierungsbezirke und Kreise der östlichen Provinzen, welche bei der Reorganisation in ihrem alten Umfange bestehen geblieben sind, die Maximalgrenze der zulässigen Größe überschreiten, mögen bloß nebenher angedeutet werden. Ebenso soll die wichtige Frage der Dezentralisation nur flüchtig berührt werden; denn die große Tragweite dieses Gesichtspunktes läßt sich sehr wohl ermessen, anch ohne daß der Gedanke in alle seine praktischen Konsequenzen verfolgt würde.
Kurz verweilen müssen wir dagegen bei der Frage nach der Gestaltung des Rechtsschutzes. Daß die beiden Funktionen der staatlichen Exekutive und der Verwaltungsjurisdiktion, welche bisher in denselben Behörden vereinigt waren, nicht mit innerer Notwendigkeit zusammengehören, ist bereits oben hervorgehoben. Überweist man dieselben nun an getrennte Behörden, so gewinnt man die Möglichkeit, den mit der Rechtsprechung betrauten Beamten diejenige volle Unabhängigkeit der richterlichen Stellung zu verschaffen, welche den reinen Verwaltungsbeamten ans überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls versagt werden muß. Hiernach ist die Einrichtung von besondern Vcrwaltungsgerichtsbehörden, welche gleichzeitig als Gerichte über die Legalität administrativer Maßregeln urteilen können, von selbst gegeben. Denn der sonst allenfalls naheliegende Gedanke, auch diese Jurisdiktion den ordentlichen Gerichten zu übertragen, scheitert, abgesehen von andern Gründen, schon an der Unmöglichkeit, daß der Dnrch- schnittsrichter alle Gebiete des Privat- und öffentlichen Rechts in dem zur Entfaltung einer gedeihlichen praktischen Thätigkeit erforderlichen Grade gleichmäßig beherrsche.
Noch schwieriger aber als die Verständigung über den Rechtsschutz bleibt die Erzielung übereinstimmender Ansichten in Bezug auf ein Thema, das schon vielen unnützen Staub aufgewirbelt hat. Das Prinzip nämlich, von welchem die öffentliche Meinung alles Heil für die Berwaltungsreform erwartet, ist be-