Zur verwaltungsreforin in Preußen.
eine gewisse Maximalgrenze erreicht hat. Jede weitere Vermehrung erschwert dann die Übersichtlichkeit des Ganzen, vermehrt die Schwerfälligkeit des Apparates, macht den Geschäftsgang schon dnrch das Nmherwandcrn der Akten von einem Bnreau zum andern, durch die Zeitvergeudung bei der Distribution der Eingänge, durch die Einholuug der Unterschriften u. s, w, bedeutend schleppender, gestaltet die Verantwortlichkeit des Dirigenten, der den ganzen Mechanismus in allen Einzelheiten unmöglich mehr übersehen, geschweige denn mit dem Gepräge seines Geistes allseitig durchdriugeu kann, sondern schließlich gezwungen ist, lediglich durch die Brille der speziellen Dezernenten zn sehen, immer mehr zu einer bloß formalen, kurz, führt zu den erheblichsten Unzuträglichsten des Dienstbetriebes. In diesem Falle hätte man sich zweifellos und unstreitig befunden, nicht bloß in Bezug auf die Ministerialinstanz, sondern namentlich auch bei den Regierungen. Dies will aber etwas bedeuten. Denn in den Regierungen ruhte recht eigentlich der Schwerpunkt der altprenßischcn Verwaltung. Leider entsprach aber ihre Organisation auch aus andern Gründen nicht mehr völlig den Bedürfnissen der Zeit. Gerade bei der Schnelllebigkeit der Gegenwart ist das schnelle Funktioniren der Verwaltnngsmaschinerie eine wesentliche Vorbedingung für die Möglichkeit administrativer Leistungen. Zu einem solchen raschen, entschiedene» Eingreifen, wo es galt, deu Moment misznnntzen, waren die Regierungen vermöge ihrer Kollcgialverfnssnng wenig geeignet. Denn die tollegialische Beschlußfassung bietet zwar einerseits die sicherste Gewähr für die gründliche Durchberatung der Vorlage», die sorgfältigste Abwägung aller für oder wider eine Entscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte, bewirkt aber zugleich eine Schwerfälligkeit und La»gsamkeit der Entschließung, welche einer straffen Handhabung der staatlichen Exekutive, namentlich der kräftigen Entfaltung einer polizeilichen Initiative nicht eben günstig ist, sowie sie auch, sobald nicht entsprechend wichtige Interessen auf dem Spiele stehen, eine nicht zn unterschätzende Zeit- und Kraftvergeudung bedeutet. Endlich ist es für gewisse Fälle nicht ohne Bedenken, daß sich die persönliche Verantwortlichkeit des einzelnen hinter dem unpersönlichen Begriff des Kollegiums verstecken kann. Diese Mängel des Systems wurde» allerdings durch eine verständige Praxis, zufolge dereu jeder Dezernent nntcr Leitung des Oberregiernngsrates sein Dezernat im wesentlichen ohne Mitwirkung deS Kollegiums abarbeitete und nur in besonders wichtigen Fällen den Rat desselben einholte, fast auf ein Nichts reduzirt. Aber die beste Praxis konnte den weiteren Übelstand nicht beseitigen, daß die Überfülle des den Regicrnngen zugewiesenen Details mit der großen räumlichen Ausdehnnng ihrer Bezirke nicht in richtigem Einklänge stand. Kein Dezernent befand sich in der Lage, überall diejenige persönliche Anschauung vom Praktischen Leben, diejenige spezielle Lokalkenntnis in Bezng auf Personen und Sachen zu gewiunen, welche im Interesse einer gedeihlichen Wirksamkeit wünscheus- wert gewesen wäre. Man blieb beim besten Willen vielfach auf die nicht gc-