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Gladstone und die parlamentarische Redefreiheit.
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Gladstone und die parlamentarische Redefreiheit.

enn nnsrc liberalen Parlamentarier in diesen Tagen die Blicke nach England richteten, so sahen sie Dinge vvr sich gehen, welche ihnen zn denken geben nnd denen, die weniger zu denken als mit Phrasen zn hantircn gewöhnt sind, als Zeichen und Wunder er­scheinen mußten. Zugleich aber forderten diese Dinge zu einem Vergleiche mit den sehr mäßigen Beschrankungen der parlamentarischen Rede­freiheit auf, die Fürst BiSmarck 1879 vorschlug, und die im Lager der Libe­ralen mit einem so großen Aufwcmdc von sittlicher Entrüstung aufgenommen und abgelehnt wurden. Dem britischen Nnterhanse, dem Musterbilde der liberalen Parteien Deutschlands, wagte der liberalste Minister, den England seit Jahr­zehnten gesehen hat, eine Geschäftsordnung zur Annahme zu empfehlen, welche in ihrem wichtigsten Paragraphen im unmittelbarsten und schroffsten Gegensatze zu der herkömmlichen Redefreiheit der Abgeordneten steht, indem sie nicht bloß Einzelnen, svuderu ganzen Parteien den Mund zuspunden soll. Die Sache ist mich insofern von nicht gewöhnlichem Interesse, als jener Minister, dessen Stellung seit einiger Zeit überhaupt keine recht feste mehr ist, darüber vielleicht zu Falle kommen kann, und so wollen wir sie einer eingehenden Beleuchtung unterziehen.

Gladstone steht im Begriffe, im Hause der Gemeinen zu London eine neue Geschäftsordnung (nsvv Rulss ok kronöäm's) einzubriugen, die nnter ihren Be­stimmungen nichts Geringeres als die in Frankreich übliche Olöwro enthält, d. h. den Debattenschluß nach dem Willen der einfacheu Majorität. Veranlassung dazu hat ihm das Verfahren der irischen Mitglieder des Hauses gegeben, die im vorigen Jahre die Abstimmung über gewisse gegen die Absichten ihrer Partei gerichteten Gesetzentwürfe mit allen denkbaren parlamentarischen Mitteln zu verzögern und womöglich zu vereitelu suchten und mit diesem Bestreben in der That Unerhörtes

Grcnzbvtnl I. 1382. «1