Das Wahlrecht.
as allgemeine Wahlrecht ist, wo es noch nicht vorhanden, das mit Eifer erstrebte Ziel, wo es erlangt worden, das hochgehaltene Palladium der demokratischen Parteien. Die ander» Parteien zeigen weniger Neigung, sich dafür zn erwärme», und manche von ih»e» erblicke» sogar in ihm nach Bcobachtnngen bei fremden Völkern und nach Erfahrungen in unserm eigenen Bereiche er»ste Gefahren.
Es ist der Ausdruck der Volkssonveränetät, sagen die Demokraten, es ist die Verwirklichung der idealen Gleichheit aller Staatsbürger, es hat die Folge, daß nur solche Mäuuer zur Leitung der öffentlichen Angelegenheiten gelangen, die des öffentlichen Vertrauens würdig sind; denn das Volk will immer das Wohl des Staates, und sein Instinkt findet unfehlbar diejenigen heraus, welche dieses Wohl auch erstreben nnd zur Förderung desselben, zn gedeihlichein Negieren also, die meiste Befähigung besitzen.
Prüfen wir die zuletzt angeführte Behauptung, indem wir zunächst die Zustande in deu Vereinigten Staaten etwas genauer betrachte», wo das allgemeine Wahlrecht völlig uneingeschränkt verwirklicht ist nnd nicht blos die Gesetzgebung, soudcru auch die ausübende Gewalt kvnstituirt. Ein vorurteilsfreier Berichterstatter versichert uus, daß diese Behauptung unbegründet, ja daß beinahe das Gegenteil davon die Wahrheit sei. „Während die natürlichen Instinkte der Demokratie (Neid und Haß der Mittelmäßigkeit gegen alles Große und Hohe) das Volk dahin treiben, ausgezeichnete Männer von der Gewalt fern zn halten, bewegt ein nicht minder starker Instinkt diese, von der politischen Laufbahn abzusehen, da sie hier nur schwer selbständig bleibe,: und nicht ohne sich zu erniedrigen, vorwärts kommen tonnen. Tritt man in den Saal der Volksvertretung zu Washington, so erstaunt man über die Gemeinheit der Physiognomie der Ver- Gvonzdoton I. 1832. L