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Literarische Hülfstruppen für Schleswig-Holstein.
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Literarische Hülfstruppe,» für Schleswig-Holstein.

I. A. v. Warnstedt:Rendsburg eine holsteinische Stadt nnd Festung." Eine historisch-staatsrechtliche Untersuchung. Kiel, Schröder u. Comp. 1850. 228 S.

II. Kkrmsnious Vinäex:Sendschreiben an Lord Palmcrston, betreffend die schleswig­holsteinische Frage." Aus dem Englischen. Hamburg, Perthes, Besser und Mauke. 1830. 32 S.

. Der Kampf, der jetzt von Neuem zum dritten Male seit dem Frühjahr 18^>8! in den Herzvgthümcrn Schleswig-Holstein gegen Dänemark entbrannt ist, hat das Eigcnthümliche, daß er eben, so sehr mit dm Waffen des Geistes und der Wissenschast, als mit dem blanken Schwert und der weithin treffenden Büchse geführt wird. Ist es doch auf Seiten der Herzogthümer ein Kampf uicht um neue Forderungen, sondern um alte Rechte, nicht um Abschüttelung einer legitimen Gewalt im Rausche revolutionären Freiheitsdrauges, sondern um die Aufrechthallung legitimer, geschichtlicher Verträge zwischen dem Landesherrn und seiner Bevölkerung! Daher ist denn anch in diesen Kämpfen zwischen den Königen von Dänemark nnd den Herzogthümern nordwärts der Elbe um die beiderseitigen Rechte und diese Kämpfe reichen bekanntlich über ein halbes Jahrtausend zu­rück wiederholt neben der Entscheidung durch das Schwert die Rechtsdednctivn und das schiedsrichterliche Urtheil hergegangen, wie dies auch heutzutage wiederum geschieht. Freilich, damals wußte man nicht anders, als daß das Schiedsrichter­amt in solchen Streitigkeiten dem Haupte deutscher Nation, dem römischen Kaiser gebühre wer hätte in jener Zeit an die Entscheidung Englands oder gar Rußlands gedacht? Darin aber gleicht jene Zeit der nnsern, daß dänische- Schlauheit den kaiserlichen Schiedsrichter zu umgarnen nnd die Rechtsfrage zu Ungunsten der Gegenpartei zu verdunkeln wußte, und daß ein dem deutschen Reichslande nachtheiliger Schiedsspruch um so bitterer, da er vom eignen Ober­haupte dieses Reiches kam! erst durch die Energie nnd Tapferkeit der Hol­steiner selbst und ihrer Grafen unschädlich gemacht nnd in einen günstigem Ent­scheid verkehrt werden mnßte.

Grciizvotcn. III. 1850. 26