Hur Reform der preußischen Areisverfassung
Verwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation ist. Der Kreistag hat wirtschaftliche Aufgaben von enormer Tragweite zn lösen, deren wichtigste zusammenlaufen in der Verbesserung der Produktionsbedinguugen von Landwirtschaft, Industrie und Handel auf dem Lande. Hierher gehört die Bodenmelioration, Kcmalbau und -erhaltung, Bau von Straßen. Brücken. Kleinbahnen, Unterstützung des Gemeinde-Wegebaus und von Staatsbahnbauten, Bau von Elektrizitütsmerken, Überlandzentralen u. dgl. Andere Aufgaben sind die Sanitätspflege mit dem Bau von Krankenhäusern, das Veterinärwese», Feuerschutz und -Versicherung usw. Der Kreisausschuß, der vom Kreistag gewählt wird, ist begutachtendes, ausführendes uud verwaltendes Organ zugleich; er ist Beschlußbehörde in Sachen der allgemeinen Landesverwaltnng uud hat als Kreisverwaltuugsgericht sogar richterliche Funktionen. Für das Volksschulwesen ist er von Bedeutung hinsichtlich der Verteilung der Schnllasten nnd zur Feststellung der besonderen Gründe, die die Errichtung von Simultauschuleu erfordern. Von außerordentlicher Wichtigkeit ist aber, daß sich auf deu Wahlen zum Kreistag und Kreisausschuß eigentlich alle anderen Selbstverwaltungsorgane aufbauen. Demi der Kreistag wählt die Abgeordneten des Kreises znm Proviuzial- landtag nnd hat dadurch Einfluß auf die Zusammensetzung des Provinzial- ansschusses. des Provinzialrats uud des Bezirksausschusses. Kreistag und Kreis- ciusschnß haben anch auf dein Gebiet der Einkommensteuererhebung mitzuwirken, uud zwar bei der Wahl von Mitgliedern der Veranlaguugs- und der Ein- schätzungskommissiou. Sie sind schließlich tätig bei der Festsetzuug der Kreis- und Provinzialsteueru auf Grund des 5lreis- und Provinzialabgabeugesetzes. Kurz, Kreistag und Kreisausschuß bilden das Fundament unserer gesamten Selbstverwaltung, soweit sie, abgesehen natürlich von der Städteordnung, auf Kreis- uud Provinziälorduung aufgebaut ist.
Wir deuteteu schou an, daß die Regierung die Kreisordnuug") im Jahre 1872 nur nach Überwindung schwerer Widerstände im Landtag zur Annahme zu bringen vermochte. Diese Widerstände lagen auf jenen Seiten, die bisher durch die alte ständische Verfassung der Kreisvertretung eiue starke Bevorzugung genossen. Mit jenen Kreisen mußte die Regierung eine Art Kompromiß schließen, n»d dieser Kompromißcharaktcr kommt in der Kreisordnnng deutlich zum Ausdruck in einer gewissen Konservierung des ständischen Prinzips zugunsten der Großgrundbesitzer. Unter diesem Gesichtswinkel ist die Bestimmung des § 8(i über die Bildung des Wahlverbandes der Großgrundbesitzer zu betrachten in Verbindung mit der Bestimmung des 8 69 über die Verteilung der Kreistags- abgeordueten auf die einzelnen Wahlverbände. Die grundsätzliche Anwendung der Bevölkerungszahl für diese Verteilung würde den Großgrundbesitz stark geschwächt haben. Während also die Zahl der städtischen Abgeordneten nach
-) Obwohl es mehrere »rei^ardnnugen gibt, erscheint es der Einfachheit wegen gerechtfertigt, mit dem Begriff der s'reusjischeu >irei^rdnnng zu hantieren, dn dieKreiSm'dunng für die Ostpravi».',en die birundlage bildete für die KreivM'dnunge» für die übrigen PwvinWi,