Der Reichskanzler und das preußische Ministerium
eit dem Bestehen der Reichs ist es zweimal vorgekommen, daß der Reichskanzler nicht zugleich Präsident des preußischen Staats- miuisteriums war: in dem ersten Falle wurde das Minister- präsidinm von Fürst Bismarck an Graf Nvon, in dem zweiten von Graf Caprivi an Graf Eulenburg abgegeben. In beiden Fällen dauerte die Trennung nur kurze Zeit, und durch den einen wie durch den auderu ist, so verschieden auch der Ansgaug und die Ursachen waren, die Meinung befestigt worden, daß beide Stelleu in einer Hand vereinigt sein müßten. Fürst BiSmarck hat dieser Meinung später bestimmten Ausdruck gegeben, und sie herrscht jetzt ganz allgemein. Sie drängt sich übrigens schon der natürliche» Betrachtung auf, denn zu dieser will es nicht passen, daß der höchste Beamte des Reichs in irgend welchem Betracht einem cinzelstaatlichen Beamten nachstehen soll, sei es anch nur in der Reihenfolge der Unterschriften. Aus der einen Konsequenz entwickeln sich ja auch andre. So blieb in dem Caprivi-Enlenburgischen Fall Herr von Bötticher Vizepräsident des Staats- ministcriums und unterzeichnete deshalb preußische Gesetze vor Graf Caprivi, der doch als Reichskanzler sein wirklicher Vorgesetzter war und blieb. Wirkt dergleichen nicht verwirrend? Man mnß es doch wohl zn den Imponderabilien des Staatslebens rechnen, die nicht unbeachtet gelassen werden dürfen.
In dem Bismarck-Noonschen Falle ist nach außeu nur die eine Konsequenz hervorgetreten, daß Fürst Bismarck für das preußische Staatsministerinm erst an zweiter Stelle zeichnete. Die Ehre der ersten und den sonstigen Vorrang hat er sicher seinem treuesten Genossen in Krieg und Frieden von Herzen gegönnt, er war es ja selbst gewesen, der deu Übergang veranlaßt hatte; aber sogar bei dieser intimsten Besetzung des Ministerpräsidiums stellte sich bald heraus, daß es der Reichskanzler in seiner eignen Hand haben müsse. Die Wiederübernahme war Grenzbotcn IV 1897 20