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Die Grenzen internationaler Schieosgerichtsbarkeit
von Gberlcmdesgerichtsrat Dr, Niedinger
las soeben ergangene Gutachten des Völkcrbundesrates in der ober schlesischen Frage hat wohl bei so manchem, der bisher ein Anhänger internationaler Schiedsgerichte war, Zweifel daran er- weckt, ob diese die geeignete Instanz zur Austragung derartiger Streitigkeiten sind. Zur Aufklärung in dieser Frage würde es wesentlich beitragen, wenn man sich überall wir sprechen dabei von ganz allgemeinen Gesichtspunkten aus und ohne jede Beziehung auf den vorliegenden, Fall - das Wesen solcher Schiedssprüche einerseits und internationaler Streitigkeiten anderseits vergegenwärtigen wollte: Jeder Schiedsspruch, jede Schieds gerichtsbarkeit, ist Rechtsprechung, Benrteiluug eiues Tatbestandes ans Grnnd von Rechtssätzen, wobei das Wort Recht nicht im engen juristischen, sondern im denk bar weitesten Sinne zu verstehen ist. Es gibt Schiedsgerichte über privatrechtliche Streitigkeiten, welche einfach nach den bestehenden Staatsgesetzen urteilen. Es gibt kaufmännische Schiedsgerichte, die, ohne besonders auf das geschriebene Recht Rücksicht zu nehmen, urteilen ans Grund dessen, was nach der Auffassung anständiger Kauflente „recht" nnd daher auch „Recht" ist. Ein Schlichtnngsaus schuß, der einen Schiedssprnch in Lohnstreitigkeiten fällt, urteilt auf Grnnd dessen, was seine Mitglieder mit Rücksicht auf die derzeitige» wirtschaftliche» Verhältnisse für billig halten, man könnte auch die chemaligcu Ehrengerichte der Offiziere als Schiedsgerichte auffassen, die Recht spracheil in der Hauptsache auf der Grundlage der ungeschriebenen Ehrbegriffe eines Standes nsw. Jeden falls ist allen diesen schiedsrichterlichen Tätigkeiten das Eine geineinsam, daß sie urteilen auf Grund gewisser Sätze, die sie als vorhanden und Norm gebend anerkennen, und mit deren Hilfe sie feststellen, daß eine der Parteien rechb, die andere nnrecht hat. Hält man sich das vor Angen, so muß man natürlich zugeben, daß es internationale Streitigkeiten stets gegeben hat und geben wird, die für schiedsgerichtliche Behandlung geeignet sind, weil es sich auch ber ihnen nur um die Auwcndung nnd Auslegung bestehender, für beide Teile verbind licher Nechtssütze, handelt; Beispiele dafür brauchen nicht angeführt zu werden, jeder kann sie sich in beliebiger Menge selbst bilden. Man wird aber, wenn mau diese Grundlage jeder schiedsgerichtlichen Tätigkeit fest im Auge behält, sofort« einsehen, daß nicht alle internationalen Streitigkeiten so liegen, vielmehr dis wichtigsten und folgenschwersten nnter ihnen ganz anderer Natur sind. Die Geschichte bietet auch dafür massenhaft Beispiele; zur Erlauteruug seien hier zwei angeführt, die deshalb besonders beweiskräftig und einleuchtend sind» Weib bei, beiden Preußen bzw. Deutschland beteiligt ist und zwar beide Male auf entgegen- gesetztein Standpunkte. Der erste Fall ist der der polnischen Teilungen, nmnent lich der zweite, bei der Preußen im wesentlichen das Gebiet der späteren Provinz Posen erhielt. Irgend ein juristisches Recht auf diese Gebiete stand Preußen natürlich nicht zu, und ist meines Wissens auch von ihm nie> als Grundlage seines Erwerbes beansprucht worden. Aber wie lagen die Verhältnisse? Nuß land war entschlossen, weitere polnische Gebietsteile, zu denen auch die eben genannten gehörten, zu verschlncken. Wenn es das ausführte, woran es durch