Weltspiegel
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Ungarn. „Da Ungarn ein selbständiger Staat geworden ist und der Vertrag von Tricmon ihm verbietet, diese Selbständigkeit abzuändern, kann der König von Ungarn nicht zugleich Souverän eines anderen Landes sein, und musz anerkannt werden, daß die Bestimmungen der Pragmatischen Sanktion und des Ausgleichs, soweit sie sich auf die Gemeinschaft mit Ofterreich beziehen, ihre Gültigkeit verloren haben. Nach dieser Richtung hin mutz der König Garantien liefern, sonst könnte er seine königlichen Rechte nicht ausüben. Andererseits ist die Ausübung der königlichen Gewalt nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Monarchen. Mit dem Worilcmt der ungarischen Verfassung kann die Ausübung dieser Macht einer anderen Person nicht übertragen werden und kann der König ihre Ausübung nicht zeitweilig aussetzen. Der König ist der höchste Staatsbeamte und darf seinen Posten nur im Falle höherer Gewalt verlassen, seine gesetzmäßigen Rechte sind dadurch nicht hinfällig und er muß sie von neuem ausüben, sobald die Einwirkung höherer Gewalt aussetzt. Augenblicklich ist die Ausübung der königlichen Macht abhängig von der Annahme gewisser Bedingungen. Der König muß sich dazu äußern. Zwei extreme Gesichtspunkte stehen heute einander gegenüber, der der Ultral^gitimisten und der der Anhänger einer freien Königswahl. Die ersten sehen nur aus die Rechts des Königs ohne Rücksicht auf die, welche die Nation auf Grund der Ereignisse erworben hat. Die andern wollen den König sogleich absetzen. Die Regierung hält dafür, daß die Nation verlangen kann, daß der König die Bestimmungen anerkennt, welche sie bei ihrer Selvständigkeitserklärung und bei Unterzeichnung des Friedensvertrages festgelegt Hat. Die Regierung, die im Namen der Nation handelt, wird sich zur Aufklärung dieses Problems mit dem König ins Benehmen setzen müssen. Die Regierung glaubt auch, daß die Regelung der Monarchenfrage eine innerpolitische Angelegenheit ist. Sie hat jedoch pflichtgemäß den Unterzeichnern des Friedens- vertragsS auf diplomatischem Wege die Gesichtspunkte der ungarischen Nation auseinanderzusetzen. Die Absetzung des Souveräns wäre eine revolutionäre Handlung, die unberechenbare Folgen für das Land haben würde. Die Verhandlungen mit den Signalarmächten werden im gegebenen Augenblick eröffnet werden. Bevor diese Unterhandlungen Ergebnisse gebracht haben, darf die Königsftage weder im einen noch im anderen Sinne gelöst werden. Bis dahin wird jeder Versuch, sie zu lösen, als eine antikonstitutionelle und revolutionäre Kundgebung betrachtet und mit der größten Energie unterdrückt werden. Unter keiner Bedingung wird die Regierung einen Staatsstreich zugunsten des Königs dulden, noch seine Absetzung. Sie will mit den Mächten unterhandeln und dann sich Lmscheiden."
Am Abend des gleichen Tages, an dem der ungarische Ministerpräsident Graf Beihlen in einer zu Peis gehaltenen, und wie man sieht mit äußerster Bestimmtheit gegen die für eine freie Königswahl eintretende Partei der kleinen Landwirte gerichteten großen politischen Rede diese Sätze cmssprach, traf König Karl auf dem Schlosse des Grafen Jakosch ein. Am nächsten Tage, einem Freitag, war er in Odenburg. am Montag ein Gefangener. Es kann nickt ausbleiben, daß unter dem Schlagschatten dieses enormen Mißerfolges die Unternehmung des Königs sich wie eine ungeheure Dummheit ausnimmt, die nicht nur ihm, sondern der ganzen Dynastie den Thron gekostet, überdies aber ein monarchisches Regime in Ungarn überhaupt auf lange Zeit in Frage gestellt hat. Prüft man aber die Lage auf Grund der politischen Situation, so kann man nicht behaupten, daß der Streich unter allen Umständen scheitern mußte. Wie viele Bedenken gegen ein direktes Eingreifen bei den unmittelbaren Nachbarn herrschen, ist bereits in Heft 40, gelegentlich unseres Hinweises auf das bevorstehende Unternehmen Karls, angedeutet, wieviel Gegensätzliches zwischen Kleiner Entente und Italien einerseits, Italien und Frankreich und Kleiner und Großer Entente andererseits bestand, ist Hier des öfteren ausgeführt worden. Diese Angaben sind durch die Ereignisse