Erzberger und kein Ende
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(Lrzberger und kein Gnde
von Dr. Eduard Stadtler
er Neichscmsschuß der Zcntrumspartei, der am 23. Juni in Berlin- zwecks Erledigung des „Falles Erzberger" tagte, hat sich zu einer kraftvollen Entscheidung nicht aufschwiugen können. Nach eingehenden Beratungen, an denen anch Erzberger entgegenkommenderweise teilnehmen durfte, kam man zn einem mehr als> schwächlichen Kompromiß. Da am gleichen Tage die Gerichtserklärung veröffentlicht wurde, in der die Einstellung des gegeu Erzbcrger schwebenden Meincids- verfahrens bekannt gegeben wnrde, nahm der Rcichsausschnß eine Art Resolntion an, in der den Freunden Erzbergers zulieb die Genngtunng der Partei über dew Beschluß des Gerichts ausgesprochen wurde. Ju der politisch entscheidenden Frage der weiteren Teilnahme Erzbergers am öffentlichen Leben sah der Reichsausschuß von einer eigenen Beschlußfassung ab. Erzberger bequemte sich zu einer Erklärung, in der er Wert auf die Feststellung legte, daß er seinen Wiedereintritt in die parlamentarische Politik von der Gcsamtlage abhängig machen nnd im übrigen alle nötige Rücksicht auf die Einigkeit der Partei nehmen werde.
Will man die Haltung des Reichsausschusses verstehen, will man die politische Tragweite der neuesten Erzbergerkrise ermessen, dann bedarf es zunächst einer kurzen zusammenfassenden'Betrachtung über die Entstehung nnd den Verlauf der Krise.
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Am 12. März 1920 wurde vom Moabiter Gericht das Urteit im Prozeß Helfferich-Erzberger gesprochen. In diesem Urteil hieß es: „Die vom Angeklagten (Helfferich) erhobenen Beschuldigungen (gegen Erzberger) gliedern sich in 4 Gruppen: 1. Vermischung politischer Tätigkeit und eigener geschäftlichen Interessen,. 2. UnWahrhaftigkeit, Z. Unanständigkeit, 4. Politische Tätigkeit zum Nachteil Deutschlands. Der Angeklagte hat den Wahrheitsbeweis angetreten. Das Gericht hatte daher die Berechtigung, diese Vorwürfe zu prüfen. Der Wahrheitsbeweis ist im wesentlichen gelungen." In der Begründung wurde Erzberger als ein Mann „von bedauerlichem Mangel an Urteilskraft und erstaunlicher Ungenanigkeit in allen Dingen" bezeichnet. Es wurde ihm in mehreren Fällen „unzulässige Vermischung der parlamentarischen Tätigkeit mit eigenen Geldinteressen" vorgeworfcm. Es wurde ihm bescheinigt, daß er „offenbar seine amtlichen Kenntnisse benutzt habe, um Vorteile zu erreichen". Es wurde ihm an vielen Einzelheiten nachgewiesen, daß er „nnwahrhaftig" sei. Und auch „Unanständigkeit" ward Erzberger bescheinigt.
Das war im Gruude geuommen das Todesurteil für den Zentrnmspolitikcr Erzberger. Leider fand die öffentliche Meinnng keine Zeit, das moralische Ver- nichtungsnrteil mit ihrer eigenen, auch einem Erzberger imponierenden Wucht, zu unterstreichen. Denn am Tage nach dem Gerichtsurteil, am 13. Mürz, brach der Kapp-Putsch aus. Eiu Ereignis, das in sich selbst nnd durch seiue Folgewirkung alles Vorhergehende überschattete nnd somit auch den Fall Erzberger' aus dem Gesichtskreis des deutschen Volkes verdrängte. Ja, der mißlungene Staatsstreich der Extremen rechts hatte einen Stimmnngsumschlag zur „deino-