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Vption und IViedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Option und Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
von Gerichtsassessor Dr. Schätze!-Berlin
lillionen von Deutschen haben durch den Friedensvertrag ihre bisherige Staatsangehörigkeit verloren. Ein großer Teil von diesen, dem es leider nicht möglich ist, auf den Außenposten als Vorkämpfer des Deutschtums auszuharren, muß seine Zuflucht innerhalb der neuen deutschen Grenzen suchen. Sie kommen wegen ihres Volks- tums verfolgt zu ihren deutschen Stammesbrüdern und müssen hier, was vielen noch gar nicht recht zum Bewußtsein gekommen ist, die Erfahrung machen, daß sie „Ausländer" sind. Vom Nechtsstandpunkt ist dies in der Tat so. Von Ausnahmen abgesehen, haben alle Deutschen, die am 10. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens des Friedensvertrages, ihren Wohnsitz außerhalb der neuen Grenzen hatten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. ^Darüber hinaus sind jedoch auch taufende in der neuen engeren Heimat Wohnhafte, ja z. T. seit Generationen Ansässige zu ausländischen Untertanen geworden) so z. B. Elsaß-Lothringer, deren Borfahren vor 1871 die französische Staatsangehörigkeit hatten. Polen und die Tschechoslowakei haben auch alle in Gebieten Geborenen, die jetzt zu ihnen gehören, als ihre Staatsangehörigen in Anspruch genommen.^) Vielen ist dies bisher unbekannt. Zu ihrer meist nicht gerade angenehmen Überraschung erfahren sie es, wenn sie aus irgendeinem Grunde staatlicher Genehmigungen bedürfen, bei Eheschließungen oder vor Gericht, wenn ihnen Sicherheit für die Prozeßkosten abverlangt oder das Armenrecht versagt wird. Häufig werden sie alsdann vor die „zuständigen Behörden ihres Heimatstaates" verwiesen und müssen den Gang zu dem Konsulat eines Staates antreten, von dessen Sprache sie auch nicht die geringste Ahnung haben. Von besonderer öffentlicher Bedeutung ist aber, daß ihnen die politischen Wahlrechte versagt sind und daß Wahlen, an denen sie versehentlich teilgenommen haben, angefochten werden können.
Bei der bereits in die Hunderttausende gehenden Anzahl dieses Personenkreises ist Abhilfe dringend erforderlich. Es müssen Mittel nnd Wege gefunden werden, diesen ehemaligen Deutschen schleunigst wieder ihre alte Staatsangehörigkeit zu verschaffend) Der Friedensvertrag gewährt der Mehrzahl der von dem Staatsangehörigkeitswechsel Betroffenen ein Optionsrecht für ihre bisherige Staatsangehörigkeit. Leider ist ihnen damit bisher nicht geholfen. Über ein Jahr ist seit Inkrafttreten des Friedensvertrags vergangen, und noch ist in keinem Falle der Abtretungen mangels Erlaß der notwendigen Ausführungsbestimmungen der Weg der Option wirklich eröffnet. Die betreffenden Personen besitzen in der Mehrzahl ein Optionsrecht für die deutsche Staatsangehörigkeit, es gibt aber bisher keine deutsche Behörde, vor der sie die Optionserklärung abgeben könnten. Mit
2) Vgl. näher Schätzet. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge der deutschen Gebietsabtretungen, Erläuterung der den Staatsangehörigkeitswechsel regelnden Artikel des Versailler Vertrages nebst Abdruck der einschlägigen Vertrags- und Gesetzesbestimmungen 1921.
2) Die Frage ist im Reichstag in der Sitzung vom 20. Januar 1921 zur Sprache gekommen, vgl. Reichstagsdrucks. 52. Sitzung S. 1926 ff.