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Wirkungen des Krieges auf Gstasien
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Wirkungen des Krieges auf Gstasien
Von Gskav Scholz, Konsul z. ^ I. Japans Ausdehnung nach der Südsee
lie völkerrechtliche Stellung der ehemaligen deutschen Südseebesitzungen hat sich seit dem Versailler Friedensvertrage noch nicht geändert. Die in Artikel 119 des Friedensvertrages vorgesehene Verteilung der gemeinsamen Beute durch den Völkerbund ist auf dessen erster Tagung in Genf nicht geschehen. Zwar hat der Oberste Rat der Alliierten — ohne Zustimmung der Vereinigten Staaten von Amerika — im Mai 1919 die Kolonialmandate so verteilt, daß die Südseekolonien Deutschlands durch den Äquator zwischen Japan und dem Britischen Reich geteilt wurden und der Völkerbundrat, also in der Hauptsache die Mandatare selbst haben am 17. Dezember 1920 während der Tagung des Völkerbundes in Genf jene Verfügung inhaltlich bestätigt, indem sie ihre eigenen Vorschläge annahmen. Gegen dieses, dem Friedensvertrag und der in ihm enthaltenen Völkerbundsatzung widersprechende Verfahren hat Deutschland Einspruch eingelegt und das Versahren muß als völkerrechtlich bindend nicht betrachtet werden. Auch die Vereinigten Staaten von Amerika erkennen den Beschluß des Völkerbundrats vom 17. Dezember 1920 nicht an, wenn auch, wie weiter unten dargelegt werden wird, aus anderen Gründen und mit anderen Zielen als Deutschland.
An der tatsächlichen Staatsgewalt über die Inseln ist durch diese Vorgänge nichts geändert. Die formelle UnVollkommenheit der völkerrechtlichen Stellung der Inseln scheint jedoch auch ihren neuen Herren Schwierigkeiten zu machen, wenigstens hat man sich im neuseeländischen Parlament darüber gestritten, ob die neuseeländischen Gesetze auf dem neu erworbenen Samoa - man Pflegt es jetzt West- Samoa im Gegensatz zu dem amerikanischen Ost-Samoa zu nennen — anzuwenden seien, solange dieses nicht verfassungsmäßig dem neuseeländischen Staate einverleibt sei. Man hat sich regierungsseitig nicht zu einer Bejahung dieser Frage entschließen können.
Auch sonst zeigt sich die neuseeländische Verwaltung von einer Starrköpfigkeit und Pedanterie, die den Wohlstand dieser Insel gründlich zu vernichten droht. Besonders wirkt dabei auch die in Neuseeland wie in Australien herrschende Furcht vor der gelben Gefahr, d. h. hier der Beschäftigung chinesischer Arbeiter, von denen unter deutscher Herrschaft der Plantagenbetrieb wesentlich abhing. Endlich entschloß sich die neuseeländische Negierung im August v. I., im Wege der Ausnahmegesetzgebung das Verbot der Chinesenkvntrakte für Samoa aufzuheben. Inzwischen waren die meisten deutschen Kautschuk- und Kakaopflanzungen schon mehr oder weniger verwahrlost. Die Teutschen, die während des Krieges noch in Samoa hatten bleiben dürfen oder in ein Jnternierungslager in Neuseeland gebracht worden waren, etwa 300 an Zahl, sind Mitte 1920 von der neuseeländischen Negierung in höchst unwürdiger Weise nach Deutschland abgeschoben worden, mit Ausnahme der mit Eingeborenen Verheirateten und der von eingeborenen Müttern abstammenden Halbblutdeutschen. Auch die Unternehmungen der Deutschen Handels- und Plantagcngesellschaft sind von der neuen Regierung in Zwangsverwaltung genommen worden, wobei sich aber nach allen vorliegenden