Der deutsch-russische RückVersicherungsvertrag
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Der deutsch-russische Rückoersicherungsvertrag
Eine Entgegnung
von Raschdan, Gesandter a. D.
urch einen Artikel, den ich im April 1918 in den „Grenzboten" über den deutsch-russischen RückVersicherungsvertrag veröffentlicht habe, sind zum erstenmal die näheren Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen und gelöst worden ist, einer größeren Öffentlichkeit bekennt geworden. Die allgemeine Auffassung, die über diesen Vertrag bisher in Deutschland geherrscht hatte, mußte dadurch erheblich beeinflußt werden, zumal inzwischen auch der bis dahin mit dem größten Geheimnis umgebene Text deS Vertrages bekannt geworden ist. In neuester Zeit habe ich mich, veranlaßt durch die Veröffentlichung des Gutachtens, das der frühere Unterstaatssekretär Graf Berchem beim Ablauf des fraglichen Vertrages abgegeben hat, in einem Aussatz des „Tag" (Oktober 1920) über die Gründe geäußert, die im März 1890 die politische Abteilung des Auswärtigen Amts unter dem Vorsitz des Generals von Caprivi zu der Entscheidung, den Vertrag fallen zu lassen, geführt haben. Damit, liegt in der Hauptsache das Material vor, dessen das historische Urteil in der Frage bedars. Es darf daher den mit den einschlägigen Verhältnissen Bertrauten überraschen, wenn in der Nummer 1 dieser Zeitschrift Prof. Dr. Fr. Härtung die Frage mit derselben Einseitigkeit behandelt, die sich früher aus der mangelnden Kenntnis des Vertragstextes und der tatsächlichen Vorgänge erklärte. Er ist offenbar so befangen in seiner früheren, auf unvollständigem Material begründeten Auffassung, daß es ihm schwer wird, sich in dem neuen Stoff zurechtzufinden. So macht er sich denn die Sache leicht und erklärt schlankweg die Männer, die bei der Lösung des Vertrages irgendwie beteiligt gewesen sind, für Dilettanten, die über alle Schwierigkeiten und Gefahren hinweggesehen hätten, bezeichnet sie als kleine Geister, die stolz und selbstbewußt ihr eigenes Licht hätten leuchten lassen wollen usw. Um dieses Urteil annehmbar zu machen, verbirgt er den Lesern, daß Bismarck selbst von Zweifeln geplagt war, ob der Vertrag in der Not auch seine Wirkung auf russischer Seite tun werde, er deutet nur ganz flüchtig an, daß der große Staatsmann in Besorgnis über die Weltlage kurz nach dem Abschluß des Vertrages von 1887 mit England in Verbindung getreten ist und auf die russische Gefahr hingewiesen hat, die Deutschland nötige, Deckung anderswo zu suchen. Prof. Härtung wiederholt die unzutreffende Behauptung, daß der RückVersicherungsvertrag den Zaren verhindert habe, bindende Verpflichtungen gegenüber Frankreich einzugehen, nachdem verschiedentlich nachgewiesen ist, daß Rußland den Bertrag, den es später mit Frankreich abgeschlossen hat, auch unter der Herrschaft des RückVersicherungsvertrages hätte schließen können, ebensogut wie Deutschland daneben seinen Bündnisvertrag mit Österreich-Ungarn hatte. Prof. Härtung scheint nicht einmal den Text des ganz geheimen Zusatzvertrages in Erinnerung zu haben, wenn er sagt, daß „Deutschland zu einer Unterstützung der russischen Balkanpolitik nicht verpflichtet gewesen sei"> während doch der betreffende Artikel ausdrücklich bestimmt, daß „Deutschland sich verpflichte, die Maßnahmen, die der Zar fiir notwendig halte, um den Schlüssel seines Reichs (den Zugang zum Schwarzen