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Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Friedensvertrag
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Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Friedensv ertrag

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Die finanzielle Belastung Deutschlands durch den Friedensvertrag

von Dr. jur. u. phil. Rudolf Dalberg

ie durch den Friedensvertrag festgestellte finanzielle Belastung Deutschlands geht weit über das Maß hinaus, welches durch die deutsche Annahme des Friedens- und des Waffenstillstandsangebots der Alliierten vom 5. Oktober 1918 VertragNgrundlage geworden war. Hiernach waren maßgebend die 14 Punkte. Wilsons, wie sie in der Kongreßbolschaft des Präsidenten vom 8. Januar 1913 formuliert worden waren. Es war darin für die siegende Partei der Verzicht auf Erstattung der eigentlichen Kriegskosten ausgesprochen worden und nur eine begrenzte Entschädi­gungspflicht aufgestellt, nämlich die Wiederherstellung von Belgien, Nordfrankreich, Serbien, Montenegro und Rumänien; hierzu kam lediglich noch auf Grund der Note Lansings vom 5. November 1918 der Ersatz von Schäden, welche die Zivil­bevölkerung der Alliierten erlitten hatte. Diese feste Rechtsgrundlage ist durch den Artikel 231 des FriedensvertrageZ vollständig umgestoßen worden. Deutschland wird für alle Verluste und Schäden grundsätzlich verantwortlich gemacht, welche die feindlichen Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges erlitten habend) Diese Schadensersatzforderungen werden auch auf die Angreifer Italien und Rumänien sowie auf Nußland ausgedehnt. Zwar wird im Artikel 232 anerkannt, daß die Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die völlige Wiedergutmachung zu gewährleisten; dennoch wird nicht nur der Ersatz aller der Zivilbevölkerung der Alliierten entstandenen Schäden verlangt, was den Wilsonschen Punkten entsprechen würde, sondern darüber hinaus wird auch Ersatz verlangt in Höhe der kapitalisierten Pensionen und Entschädigungsleistungen für militärische Opfer des Krieges und deren Angehörige.^ Weiter werden erstattet verlangt die Kosten der Unterstützungen an Kriegsgefangene, deren Familien und an die Familien der Mobilisierten"), ferner die Schäden durch Heranziehung zur Zwangs­arbeit ohne entsprechende Vergütung.«) Dazu kommen als Hauptpunkte die Kosten des Wiederaufbaues in Belgien, Nordfrankreich, Serbien usw. sowie der Ersatz der versenkten Schiffe, Ersatz auch für Schäden an jeglichem nicht militärischen Staatseigentum; und schließlich sollen auch alle erhobenen Kontributionen und Geldstrafen rückvergütet werden, selbst soweit sie dem Völkerrecht entsprechend auferlegt wurden.

Hierzu kommt noch gesondert über die von Wilson geforderte Wieder­herstellung Belgiens hinausgehend die Erstattung aller Summen, nebst 6 Prozent jährlichen Zinsen, welche Belgien von den Entente-Regierungen bis zum 11. November 1918 entliehen hat. Sie sind in besonderen Schatzscheinen, zahlbar in Gold, spätestens am 1. Mai 1926 zu entrichten. Dieser Betrag, der die gesamten Kriegskosten Belgiens darstellt, wird auf annähernd 5 Milliarden Toldmark anzunehmen sein.

Vgl. Teil VIII Anl. 1 des Friedensvertrage» 1a Art. 116. ^) Vgl. Teil Vlll Anl. 1 Nr. 5. °) Vgl. Teil VIII Anl. 1 Nr. g und 7. 4) Vgl. Teil VIII Anl. 1 Nr. 8.