Beitrag 
Drinnen und draußen
Seite
272
Einzelbild herunterladen
 

272

Drinnen und draußen

Drinnen und draußen

DnS Ausnahmegericht für Ltttiwit- un-i Genossen. Die Ära des NeichsjustizministerS Schiffer hatte den zweifelhaften Vorzug, die eingebrachten Gesetzentwürfe vielfach mit solcher Beschleunigung durchzupeitschen, daß die Entwürfe schon Gesetzeskraft erlangten, ehe wissenschaftliche Bedenken ausgearbeitet und von Zeitungen oder Zeitschriften bei deren bekanntem Papiermangel veröffent­licht werden konnten. Nachdem der Entwurf aber einmal Gesetz geworden, verstummt in der Regel die Kritik als zwecklos. Nur in einem Falle darf sie mich wir vollendeten Tatsachen nicht Halt machen, wenn es die Wahrung der Verfassung des Deutschen Reiches gilt. Diese aber ist durch die lox Schiffer betreffend Überweisung der bei dem Kapp-Putsch beteiligten Offiziere zur Aburteilung durch die bürgerlichen Gerichte verletzt, und dies sollte unabhängig von jeder politischen Parieistelluug anerkannt werden.

Nach dem bis zur lex Schiffer geltenden Rechte gehörten unstreitig Kapp und seine bürgerlichen Mitschuldigen vor die bürger­lichen Gerichte, General Lüttwitz und die anderen Offiziere vor die Militärgerichte. Es ist natürlich schwer erträglich, Mittäter, die derart gemeinsam gehandelt haben, wie diese Beschuldigten, vor zwei getrennte Fora zu bringen, zweimal dieselbe Ver­handlung mit dem ganzen großen Zeugen­apparat aufzurollen und womöglich zu zwei, in wichtigen Punkten einander widersprechen­den Urteilen zu gelangen. Nur zu rasch entschlossen hat deshalb der damalige Neichsjnstizminister Schiffer dem Reichsrate einen Gesetzentwurf unterbreitet, nach wel­chem auch die an sich der Militärgerichts­barkeit unterstellten, an dem hochverräteri­schen Unternehmen vom März 1S20 beteilig­ten Personen durch die ordentlichen bürger­lichen Gerichte abgeurteilt werden sollen.

So Praktisch dies ist, so sehr muß doch meines Erachtend gegen dieseRegeluug gerade vom Standpunkte einer wahren Demokratie Einspruch erhoben werden; denn bei Lichte besehen, ist dies nichts anderes, als die alte, "örhaßtc, vom Volk stets bekämpfte Ka-

binettsjustiz des 18. Jahrhunderts. So haben es insbesondere in Frankreich die Ludwig XIV. und XV. gemacht, daß sie für bestimmte An­geklagte bestimmte Gerichtshöfe zusammen­stellten oder aussuchten, uud darum gerade war es eiue Forderung der großen Revolu­tion, daß das Gericht, vor dem sich ein Angeklagter zu verantworten haben solle, im voraus bestimmt ist, damit nicht durch Aus­wahl der Nichter dein Angeklagten ungünstige Einflüsse wirken können. Diese Forderung ist aus der Verfassung der französischen Re­volution auch in alle deutschen Verfassungen übergegangen; fv bestimmt zum Beispiel Artikel 7 der alten preußischen Versassuuz: „Niemand darf seinem gesetzlichen Nichter ent­zogen werden. Ausnahmegerichte und außer­ordentliche Kommissionen sind unstatthaft." Und unsere neue Neichsversassung besagt in Artikel 10k>: „Ausnahmegerichte sind un­statthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Nichter entzogen werden."

Dagegen verstößt der Schisfersche Gesetz­entwurf ganz unzweifelhaft. Es kann nicht wegdisputiert werden, daß der gesetzliche Richter der Offiziere das Militärgericht ist, welches übrigens gegen sie das Verfahren bereits eingeleitet hatte. Diesem werden sie durch die !ex Schiffer entzogen. Alle Zweck­mäßigkeitserwägungen, die ich im Eingänge meines Artikels s-ubst betont habe, müssen zurücktreten vor der Heiligkeit des Gesetzes und vor allem des obersten Gesetzes, der Verfassung. Man kann mir nicht einwenden, daß dies ein formal-juristischeS Denken sei, und daß ungewöhnliche Ereignisse, wie der Putsch Kapp-Lüttwitz, auch ihre ungewöhn­lichen Maßnahmen erheischen. Mit solchen Argumenten Pflegte auch die monarchische Kabinettsjustiz ihre Maßnahmen zu recht­fertigen. Die Demokratie sollte sich von gleichen Kunststücken fernhalten. Oder will man sich in diesem Sensationsprozcfz wieder dem Einwände der Verteidigung aussetzen, den schon eine lex Schiffer erlebt hat? Will man erneut eine solche Verurteilung einer Gelegenheits - Gesetzgebung erleben, wie sie eine mutige Strafkammer des Land­gerichts III Berlin der lex Schiffer von den