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wird. Dieser Weg heißt: Zersetzung von Produktion und Ökonomie: Finanzbolschewismus.
Als im Frühjahr 1919 an zuständiger Stelle erstmalig auf die auffallende Tatsache verwiesen wurde, daß, über Ostpreußen kommend, (vgl. auch „Abend. Expreß" Berlin vom 13. März 1919) eine geradezu ungeheuerliche Einfuhr von Nubelnoten nach Jnnerdeutschland stattfinde und daß Hand in Hand mit diesen Zahlungsmitteln gefälschte westländische Banknoten ihren Weg durch Deutschland nach dem Westen fänden, führte die Offenlegung des betreffenden Tatsachenmaterials zu dem bekannten „Rubelsperrgesetz". Nach ihm ist seit März 1919 die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr russischer Zahlungsmittel für das Reichsgebiet von der Genehmigung der Reichsbank abhängig, die auch den Handel mit Rubeln ihrer Kontrolle unterwirft. Das Gesetz stieß in Finanzfachkreisen weit mehr auf Widerspruch als auf Billigung, da man mit der unbestreitbaren, bis heute fortbestehenden Tatsache einer praktisch nicht vorhandenen Grenzkontrolle zu rechnen hatte. (Vgl. die Aufsätze, „Eydtkuhnen, Wirballen, Hallunken" im „Tag" vom 18. Januar 1920 und „Die Internationale Schieber G. m. b. H." im „Tag" vom 19. Februar 1920 Nr. 91, „Der Ausverkauf Deutschlands" von Geheimrat Deutsch in der „Vossischen Zeitung" vom 9. November 1919.)
Aber wenn auch der Streit über die Frage der Zweckmäßigkeit oder Unzweck- mäßigkeit des genannten Gesetzes bis heute nicht verstummt ist, so ist es doch immerhin durch — leider nicht konsequent durchgeführte — Beobachtung des Finanzverkehrs gewisser Kreise gelungen, festzustellen, daß das Sperrgesctz praktisch so gut wie unbeachtet bleibt, daß die betreffenden Kreise also Veranlassung zur Umgehung des Gesetzes haben müssen und daß die in ilÄuciom leZis eingeführten, umgesetzten und wieder ausgeführten Mengen an Rubelnoten einen geradezu märchenhaften Umfang angenommen haben. Zwei Ursachen für das Verfahren der in Rede stehenden Kreise sind grundmaßgeblich. Der — vom Standpunkt des russischen Bolschewismus aus gesehen — berechtigte Staatsegoismus und der für die Staatsfinanzen der gesamten Westländer mindestens ebenso gefährliche Privategoismus der am Rubelgeschäft insgeheim oder offen Interessierten.
Ich möchte an dieser Stelle, bevor die Hintergründe und Gesamtzusammen- hänge aufgehellt werden, die Schwankungen der Rubelkurse vor und nach dem Sperrgesetz verzeichnen und dabei auf die Tatsache verweisen, daß, wenn hier von Kursen gesprochen wird, selbstverständlich nur diejenigen der sogenannten schwarzen Börsen in Betracht kommen:
„Es notierten" Berliner Kurs im Jahre 1919:
Januar—März: Dumanoten 1,— Mk.
Zarnoten 1,60-1.60 Mk. Im März trat das Nubelsperrgesetz in Kraft. Hierauf notierten: April—Juni: Duma 0,80 Mk.
Zar 1.10 Mk. Juli—August: Duma 0.40—0.50 Mk.
Zar 0,95-1.05 Mk. September-Oktober: Duma 0.25—0.30 Mk. '
Zar 0.50-0.60 Mk. November—Dezember: Duma 0,40 Mk.
Zar 0 90 Mk 1920. Januar: Duma 0,22-0,26 Mk.
Zar 0.70-0.75 Mk.