Mitteilungen
der MWn LolKriite PolW mi> WestpreubM
Nr. 23
Verantwortlich: Carl Georg Bruns Schrtftleitung: Bromberg, Weltzienplatz iu>
Fernruf Nr. 321
27. August 1919
Inhalt: Materialien zur ostdeutschen Frage: Wann tritt der Friedensvertrag in Kraft?
— Aus den deutschen Volksräten — Pressestimmen: Polnische Presse — Kleine Mitteilungen.
utermlien zur ostdeutschen Früge
Wann tritt der Friedensvertrag in Araft?
Dem Nichtjuristen wird es merkwürdig vorkommen, daß man diese Frage überhaupt aufwerfen und über sie viel Worte verlieren kann. Er wird meinen, daß sich das doch eigentlich von selbst verstehen müsse. Er wird, wie so oft im Leben, geneigt sein, schon in der Frage „wieder nur eine Spitzfindigkeit" zu sehen, mit der der Jurist dem gesunden Menschenverstand Fußangeln zu legen versucht. Aber auch in diesem Falle handelt es sich, wie in der Mehrzahl ähnlicher Fälle, darum, daß der Text des Gesetzes, Vertrages, oder was sonst auszulegen ist, unglücklich, unklar, nicht völlig eindeutig gefaßt ist. Und immer, wenn dies der Fall ist, entstehen solche juristischen Doktorfragen, die aber aufgeworfen und gelöst werden müssen, weil das Leben ihre Beantwortung erfordert. Denn von der Art der Antwort hängt die Gestaltung wichtiger Rechts- und Lebensverhältnisse ab, die für das persönliche und vermögensrechtliche Schicksal der spottenden Laien selbst von entscheidender Bedeutung sind. Dies gilt natürlich in ganz besonderem Maße von der Frage, wann der Friede von Versailles mit seinen gewaltigen Anforderungen und all seinen Rechtsfolgen für die Ostmark in Kraft tritt.
Die einschlägigen Bestimmungen am Schlüsse des Friedensvertrages lauten: „Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Paris erfolgen."
„Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europa steht es frei, sich auf die Mitteilung an die Regierung des französischen Freistaates durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß ihre Ratifikation erteilt ist. In diesem Fallesollen sie die Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln."
„Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden wird errichtet, sobald der Vertrag von Deutschland einerseits und von drei alliierten Und assoziierten Hauptmächten andererseits ratifiziert ist."
„Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft. Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Fristen." . „In jeder anderen Hinsicht tritt der Vertrag für jede Macht mit der Nieder- iegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft."
„Die französische Regierung wird allen Signatarmächten eine beglaubigte Abschrift der einzelnen Protokolle über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden Übermitteln."
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