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Pressestimmen
a) Erteilung der Staatsangehörigkeit.
b) Die ausländische Politik.
o) Militär und Marine mit Ausnahme der Landesgendarmerie.
6) Eisenbahn, Wasserwege, Äronautik, Post, Telegraph und Telephon.
e) Valuta.
k) Zoll und indirekte Steuern, sofern sie zu den Einkünften des Deutschen Reiches gehören und sofern sie in Zukunft von der Republik eingeführt werden sollten.
g) DieZivil-, Handels-, Wechsel-.Straf-, Patent- und literarische Eigentumsschutz- Gesetzgebung.
7. Die Einkünfte, welche aus den den Woywodschaften übrig gebliebenen Steuern und Gütern fließen, die sich in der Administration der Woywodschafts-Negierung be-, finden, werden bestimmt für die Bedürfnisse der Woywodschaft. Wenn diese Einkünfte zur Deckung dieser Bedürfnisse nicht ausreichen sollten, dann wird der Ausfall von den Provinzen der Republik für die entsprechende Woywodschaft gedeckt.
8. An der Spitze der Woywodschaftsver- waltung steht ein Woywode, welchen auf Vorschlag des Ministeriums das Staatsoberhaupt ernennt. Die bisherigen Amter der Ober- und Regierungspräsidenten werden aufgehoben.
9. Der Woywode vereinigt in sich die Kompetenzen des Ober- und Regierungspräsidenten, außerdem ernennt er, verabschiedet und versetzt sämtliche Staatsbeamten, die seiner Kompetenz unterliegen.
Zur Ernennung oder Abberufung höherer Beamten ist die Bestätigung des Woywod- schaflsrates nötig. Der Woywode kann von den bestellten Beamten der Woywodschaft selbständig einen oder mehrere Vertreter ernennen und ihre Kompetenzen bestimmen.
10. In jeder Woywodschaft wird ein WoywodschaftSrat gegründet, der zusammengesetzt ist aus
s) aus demWoywodenoderseinem Stellvertreter als Vorsitzenden,
b) aus einem Mitglied, welches ernannt wurde durch den Minister der preußischen Gebiete von den Beamten der Woywodschaft oder den Mitgliedern des Oberlandesgerichts in Posen;
c) aus fünf Mitgliedern, die von dem Landtag der Woywodschaft gewählt wurden und ebensoviel Vertretern. Die bisherigen Vorschriften bezüglich des Provinzialrates, die in den §Z 10—16 des Landesadministrationsgesetzes vom 13. Juli 1833 enthalten sind, werden hinsichtlich des Woy- wodschaftsrates entsprechend angewendet.
11. Der Rat der Woywodschaft hat dieselben Kompetenzen wie der bisherige Pro- vinzialrat. Außerdem hat der WoywodschaftSrat das Recht, Verfügungen und Matznahmen des Woywoden zu bestätigen in allen denjenigen Fällen, in welchen nach den bisherigen Gesetzen die Verfügungen und Maßnahmen des Ober-oder Regierungspräsidenten eine königliche oder ministrielle Bestätigung erforderten.
12. Das Administrationsgericht der Woywodschaft — der frühere Bezirksausschuß — unterliegt dem Woywoden nur hinsichtlich der dienstlichen Aufsicht. Dagegen hört der Woywode auf Vorsitzender von Amts wegen zu sein und kann auch nicht durch Wahl Mitglied dieses Gerichtes werden.
13. An Stelle des Oberverwaltungsgerichts in Berlin tritt der höchste Landesgerichtshof der fraglichen Woywodschaft bis zur Bildung eines gemeinsamen Verwaltungstribunals für sämtliche drei Woywodschaften des gewesenen Preußischen Teilgebietes.
14. Der Landtag der Woywodschaft besteht aus gewählten und 26 durch den Woywoden ernannten Mitgliedern. Die Wahlen zum Provinziallcindtag werden auf denselben Grundlagen abgehalten, wie zum Landtag der Republik. Der Minister für die gewesenes preußischen Teilgebiete schreibt die Wahl für den Provinziallandtag der Woywodschaften aus und ernennt den Wahlkommissar. Der Provinziallandtag der Woywodschaft entscheidet durch Stimmenmehrheit und erläßt für sich selbst die Geschäftsordnung.
16. Zu den Kompetenzen des Woywod- schafts-Provinziallandtages gehört die gesetzgebende Macht in allen denselben Angelegenheiten, die nicht zu den Kompetenzen des Landtages der Republik gehören. Der Landtag bestätigt das Budget der Woywodschaft, welches vom Woywoden vorgelegt wird.