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Mitteilungen der Deutschen Volksräte Posens und Westpreußens, Nr. 20
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itteilungen

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Nr. 20

Verantwortlich: Carl Georg Bsuns Schristleitung: Brombsrg, WeltzienPlaH Fernruf Nr. 321

23. Juli ISIS

Inhalt: Materialien zur ostdeutschen Frage: Der Artikel 93 des Friedensoerlrages Kleine Mitteilungen.

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laterialien zur sstdeutschen Frw

Der Artikel 93 des Friedens- vertrages

Paris, den 24. Juni ISIS. Herr Präsident! Der Vorsitzende des Viererrats, Cle- meneeau, hat dem polnischen Minister Paderewski den endgültigen Text des Ver­trages nach Artikel S3 mit folgendem Anschreiben übersandt:

Im Namen des Obersten Rates der alliierten und assoziierten Hauptmächte habe ich die Ehre, Ihnen hiermit end­gültig den Text deS Vertrages, welcher sich auf Artikel 93 des Vertrages mit Deutsch­land bezieht, mitzuteilen. Derselbe wird Polen bei Gelegenheit der Anerkennung Polens als unabhängigen Staat zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Es ist ^hm beigefügt die Übergangsbestimmung über die Gebiete, welche dem ehemaligen Deutschen Reiche angehörten und welche, 'lu dem genannten Vertrage erwähnt sind, ^ie hauptsächlichsten Verfügungen sind bereits der polnischen Delegation in Paris ^Ul vergangenen Mai bekanntgegeben und sind außerdem direkt der polnischen Re- Mrung durch Vermittelung des franl- Svsischen Ministers in Warschau mitgeteilt worden. Inzwischen hat der Rat Gegen­vorschläge, welche Sie die Güte hatten, in Mitteilungen

Ihrem Memorandum vom 16. Juni M machen, wohlwollend geprüft und nach dieser Prüfung mit einigen Abänderun­gen in den Text des Vertrages eingefügt. Der Nat glaubt, daß dank dieser Ab­änderungen (moäii'iog.tioris) die Haupt­punkte, auf welche Ihr Memorandum die Aufmerksamkeit gelenkt hatte, soweit sie die Einzelbestimmnngen des Vertrages betreffen, weitgehendst berücksichtigt wor--- den sind.

Indem ich Ihnen offiziell die endgül­tige Entscheidung der hauptsächlichen alliierten und Assoziierten Mächte über diesen Gegenstand mitteile, möchte ick die Gelegenheit ergreifen, Ihnen in for­mellerer Art als es bisher geschehen ist, die Richtlinien darzulegen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte geleitet haben, als sie sich mit dieser Frage beschäftigten.

1. In erster Linie bemerke ich, daß der Vertrag kein Novum darstellt. Es ist eine seit langem im öffentlichen euro­päischen Recht festgelegte Handhabung, daß, wenn ein Maat geschaffen wird, oder wenn ein bereits bestehender Staat erhebliche Gebietsabrundungen erfährt, seine Anerkennung im ganzen durch die Großmächte von einer Versicherung be­gleitet sein muß, daß dieser Staat sich ver­pflichtet, unter der Forin einer internatio­nalen Konvention gewisse Regiecungs-

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