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Zu den neuen Reichssteuern auf das Einkommen
Zu den neuen Reichssteuern auf das Ginkommen
von Negierungsrat m. Lonrad III.
ei der Besprechung des Entwurfs der Kapitalertragssteuer wird sich ein Eingehen auf die Einzelheiten für unsere Zwecke erübrige». W^iM Die grundsätzliche Stellung diesem Gesetzentwurf gegenüber kann WMAVLW K dem der hier vertretenen Auffassung aus nur auf eine unbedingte W^^^^^V Ablehnung gehen. Diese Ablehnung ist vvr allen Dingen deshalb geboten, weil die Kapitalertragssteuer, wenn sie auch als Nealsteuer auftritt, doch nichts anderes ist, als eine gehäufte Besteuerung des Einkommens. Neben einer Einkommensteuer von solchen Dimensionen, wie sie der Einkommensteuerentwurf bringt, ist jede weitere 'Einkommenbesteuerung als unerträglich abzulehnen.
Die Begründung zu der Kapitalertragssteuer sucht diese Steuer zu rechtfertigen, indem sie sie in Parallele stellt zur Grundsteuer und zur Gewerbesteuer: Das sogenannte fundierte Einkommen, aus Grundbesitz, Betriebsvermögen und Kapitalvermögen, vertrage neben der allgemeinen Einkommensteuer, die das Arbeitseinkommen in gleicher Weise wie das fundierte Einkommen treffe, noch eine besondere Besteuerung. Das Einkommen aus dem Grundbesitz und dem gewerblichen Betriebsvermögen trügen bereits die Grundsteuer und die Gewerbe- steuer. Für das bisher unbelastete Kapitaleinkommen sei daher eine gleichartige Belastung gerechte Forderung. Schon rein theoretisch ist dieser Gedankengang in doppelter Hinsicht falsch. Aus ihrer „Gleichartigkeit" mit der Grund- und Gewerbesteuer kann die Kapitalertragssteuer nicht begründet werden. Die beiden ersteren sind ihrem Wesen nach von der letzteren durchaus verschieden. Auch sind die Gründe der Besteuerung vollkommen andere. Bei der Grundsteuer wird nicht das Einkommen, sondern nur der Wert des Grund und Bodens besteuert, gleich' gültig, ob aus ihm überhaupt ein Einkommen, ein Ertrag gezogen wird oder nicht. Auch bei der Gewerbesteuer ist das Ziel der Besteuerung nicht Einkomme» aus dem Gewerbe, sondern den Wert des Gewerbes zur Abgabe heranzuziehen- Die Gewerbesteuer ist, selbst wenn sie — teilweise! — nach dem Ertrage des Gewerbes bemessen wird, dennoch keine Gewerbe-Einkommensteuer in dem Sinne, wie die Kapitalertragssteuer immer nur eine Besteuerung des Einkommens aus dem Kapitalvermögen bleibt. Die innerliche Verschiedenheit der Gewerbesteuer von der Kapitalertragssteuer wird ohne weiteres klar, wenn man beachtet, daß die Gewerbesteuer vielfach nicht den Ertrag des Gewerbes zugrunde legt, sondern ganz andere Matzstäbe: die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals, die Zahl der beschäftigten Arbeiter und noch zahlreiche andere Gesichts' punkte. Die Gewerbesteuerordnungen der Gemeinden ergeben hier ein außer' ordentlich mannigfaches Bild. Es handelt sich bei den verschiedenartigen Steuer- mahstäben immer nur um den einen Grundgedanken, den Wert des Gewerbes zu ermitteln und zu treffen. Bei der Grund- und Gewerbesteuer spielt außerdem die alte Steuertheorie der Abgeltung besonderer öffentlicher Leistungen eine ausschlaggebende Rolle: die besonderen Leistungen, die Staat und Gemeinde zur Nutzbarmachung, zur Sicherung und als Folge des Vorhandenseins von Grundbesitz und Gewerbebetrieb aufzuwenden haben.' sollen durch eine besondere Abgabt abgegolten werden. Solche besonderen Leistungen sind zum Beispiel erhöhte Armen- und Schullasten infolge der Ansammlung größerer Arbeitermengen a» dem Sitz des Gewerbebetriebes. Anlage und Unterhaltung von Straßen-. Eise»' bahnen und Schiffahrtswegen ohne die eine Erschließung des Grundbesitzes uno Blühen des Gewerbebetriebes nicht möglich ist. Anlage von Kanalisationsleitunge"' Sicherung gegen Feuer- und Wasserschäden und manches andere mehr. Kapital als solches aber erfordert keine anderen Aufwendungen von Staat uno Gemeinde als sie für die Sicherheit von Person und Eigentum im allgemeinen er-