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Gewalt und Recht
Gewalt und Recht
von Dr. Theodor Oettli
och hallt Deutschland wieder von dem Schrei der Empörung über den Versager Gewaltfrieden, von dem Schrei nach Neckt; auch die stimmen ein, die bisher noch Sinn für nationale Würde gezeigt haben. Daß dieser Schrei so allgemein und so fassungslos erschallt, scheint mir zu beweisen, daß die wichtigste Lehre, die dieser Krieg uns nachdrücklich genug vorgetragen hat, noch heute auch von Deutschen mißverstanden wird, die nicht, wie die' gegenwärtigen Inhaber der öffentlichen Gewalt, zum Mißverstehen einer jeden historischen Lehre notwendig vorherbestimmt sind. Fünf Jahre lang ist es den Deutschen beharrlich zugerufen worden: Recht und Gewalt sind unversöhnliche Gegensätze- Recht geht unter allen Umständen vor Gewalt. Heute beten viele Deutsche diesen Spruch nach, denen etwas Selbstbesinnung sagen müßte, daß er weiter nichts ist, als der bündige Ausdruck des demokratischen Erbübels: des Mangels an Verständnis für daS Wesen und die Wirkung der Macht.
Unter den historischen Friedensschlüssen kann ich keinen entdecken, der nicht ein Gewaltfrieden gewesen wäre. Was ist denn der Sinn eines jeden Friedensschlusses? Zunächst die Unterfrage: was ist der Sinn eines jeden Kriege?? Er ist eine Bestimmung des Verhältnisses, i» dem die physischen Gewalten der Krieg- führenden zueinander stehen' ein empirisches Verfahren, um festzustellen, welche Partei die stärkere, die an physischer Gewalt überlegene ist. Zur physischen Gewalt eines Staates gehören alle seine Kriegsmittel, wie Geld, Waffen, Verpflegung — ihre Urelcmente aber sind trotz aller Vervollkommnung und Häufung der Kriegsmaschinen die Bürger, die bereit sind, Gut und Blut für den Staat zu opfern. Ohne die Opierdercitschaft seiner Bürger kann heute kein Staat Krieg führen, das heißt die ihm zur Verfügring stehende physische Gewalt für die Erreichung eines staatlichen Zweckes einsetzen; ich denke daher überall, wo ich von der physischen Gewalt eines Staates spreche, die Bereitschaft der Bürger zum Opfer für den Staat als einen notwendigen Bestandteil dieser physischen Gewalt.
Die Kriegserklärung ist also ein Appell an die physische Geweilt', sie schafft einen Zustard der Rechtlosigkeit zwischen den Parteien. „Kriegsrecht" ist eigentlich eine contracliLti» in Äcljscto; der Ausdruck will auch nur besagen, daß bestimmte Beziehungen der Parteien — es sind ohne Ausnahme solche, die für den Gang der eigentlichen Kriegshandlung keine Bedeutung haben — vom rechtlosen Zustande ausgenommen werden, durch das Kriegsrecht wird die Kriegführung, der rechtlose Zustand also, auf bestimmte Gebiete beschränkt. Wenn aber der Sieg sich auf dein Gebiete nicht erzwingen ließ, das vom Völkerrechte (dem das Kriegsrecht angehört) für die Äriegshandlungen frei gelassen ist. dann hat noch kein Staat Bedenken getragen, den Krieg aus vom Völkerrechte verbotenes Gebiet hin- überzuspielen, wofern er nur gewiß war, daß hinter dem Völkerrechte keine physische Gewalt stand, bereit und sähig. jeden Völkerrechtsbruch gewaltsam zu ahnden, dem Völkerrechts Geltung zu erzwingen.
Sieger bleibt nun bei gleichen physischen Gewalten, wer es am besten verstanden hat. seinen Bestand an physischer Gewalt zu realisieren; bei ungleichen der, dem es gelungen ist, durch die Qualität der Realisierung die quantitative Unterlegenheit seiner Gewaltmittel auszugleichen. („Realisieren" in dem kaufmännisch-technischen Sinne gebraucht: aus einem Mittel eiu Maximum von spezifischer Wirkung herauszuholen.) Sobald das Ergebnis des FestslellungsverfahrenS erkennbar wird, tritt bei beiden Parteien das Interesse für die Kriegshcmdlungen zurück in dem Maße, wie ein neues Problem an Bedeutung gewinnt: die Festlegung, die Stabilisierung des durch den Krieg von neuein festgestellten Machtverhältriisses. Die Stellung der Parteien zu diesem Problem wird bestimmt durch ihre Anwartschaft in dem schwebenden Verfahren. Wer die Oberhand hat, kann hoffen, daß eine