Zum Betriebsrätegesetz
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Übergang erzwäng, und dadurch dem Heeresteil Blücher, dessen Initiative bei den Gesamtoperationen entscheidend war, den Weg in die Flanke des Feindes bahnte; daß die Mannen desselben Dort als erste in Leipzigs Tore einbrachen, und wieder als erste zur Verfolgung des geschlagenen Gegners aufbrachen. Der erste schicksalsschwere Entschluß zwang den Mann und die Seinen, stets wieder die Bahn des Vorwärts zu weisen und zu fegen.
Das ist die Lehre von Leipzig: aus jeder Not und Niederlage gibt es ein Aufwärts für ein Volk, das die sittliche Notwendigkeit der Erhebung erkennend arbeitet, vertraut und kampfbereit folgt, wenn der'Mann des Schicksals es aufruft und anführt auf dem Weg zur Freiheit!
Zum Vetriebsrätegesetz
von F. O. L.
n den sozialpolitischen Erlassen Kaiser Wilhelms des Zweiten im Jahre 1891 kommt unter anderem zum Ausdruck, daß die Arbeiter durch Vertreter, die ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung der Betriebsangelegenheiten teilnehmen sollen. In 8 134 K der Gewerbeordnung wurde diese Forderung verwirklicht. Die Arbeiter zeigten jedoch für die Vertretungen kein allzu großes Interesse. Erst der 8 H des Hilfsdienstgesctzes von 1918 brachte die Frage der Entwicklung zur „industriellen Demokratie" in regen Fluß und von diesem Zeitpunkte ab acht es in starkem Tempo vorwärts'. Durch die Verordnung vom 23. Dezember 1918 erhielten die Arbeiter- und Angestelltenausschüsse eine feste Grundlage und Erweiterung ihrer Rechte. Die Betriebsräte sollen nun den vorläufigen Abschluß der Entwicklung bilden.
Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes über Betriebsräte in der Nationalversammlung wies Reichsarbeitsminister Schlicke darauf hin, daß der Wiederaufbau unserer Volkswirtschaft nur möglich sei durch Gemeinschaftsarbeit, ' gegründet auf Solidarität aller Volksgenossen. Ob nun der neue, bisher von uns durch keine Erfahrung erprobte Weg der richtige ist, um die deutsche GeWerbetätigkeit zu fördern, um den gesellschaftlichen Aufban, den gesamten Wohlstand und Bildungsstand des deutschen Volkes günstig zu beeinflussen, will ich nachstehend untersuchen.
Die Aufgaben der Betriebsräte liegen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiete. Als soziale Organe sollen sie die Tätigkeit der Arbeiter- und Angestellten- «usscküsse fortsetzen und fortbilden. Als wirtschaftliche Orgaue sind sie ein gänzlich neuer Faktor im deutschen Erwerbsleben. Durch das Mitbestimmungs- rccht bei Einstellungen und Entlassungen, durch die Beratung der Betriebsleitung und die Mitwirkung an der Fürsorge für die Produktion sollen die Betriebsräte mit weit größeren Rechten als bisher den Arbeiter- und Angestelltenausschüssen zu Gebote standen, ausgerüstet werden.
In allen Betrieben, die in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) beschäftigen, sind Betriebsräte zu errichten. In Betrieben von fünf bis zwanzig Arbeitnehmern ist ein Betriebsobmann zu wählen. Die Angestellten sollen nach dem Entwurf nicht ihrer Bedeutung nach, sondern nur nach dem Zahlen- Verhältnisse berücksichtigt werden. Es würde dies also eine Majorisierung der Angestellten durch die Arbeiter bedeuten. Mit Recht wiesen die Nachrichten des Vereins Kruppscher Beamten darcmf hin, daß gegenüber dem System sozialistischer Niveauausgleichung die Angestellten sehr bald erkennen werden, daß sie ihre gehobene soziale Stellung auf Grund größeren Wissens und höherer Bedeutung !ur die Unternehmung im Zeichen der Betriebsräte nicht werden durchhalten können. Die „Vereinigung der leitenden Angestellten in Handel und Industrie" schlug folgende Regelung vor: Es sind getrennte Angestellten- und Arbeiterans-