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Bündnisse
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Bündnisse

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Bündnisse

er Spott darüber, daß die erste Tat derDrei" in Paris nach Unterzeichnung des Friedensvertrages mit Deutschland der Abschluß eines Bündnisses zwischen Frankreich, England und Amerika ge­wesen sei, obwohl Wilson und seine Freunde in den Ententeländern so und so oft pomphaft versichert hätten, die Zeit der Bündnisse (die fast automatisch Gegenbündnisse nach sich zu ziehen scheinen) sei vorüber, ist wohlfeil, man macht sich jedoch selten in Deutschland klar, daß ohne dieses Bündnis die Bestimmungen des Friedensvertrages über die Besetzung der Rheinlands bzw. über die Rheingrenze überhaupt für Deutschland bestimmt sehr viel ungünstiger ausgefallen wären. Die Militärs und rechlsstehende Gruppen haben in Frankreich ganz in demselben SinneSicherungen" undBürgschaften" gegen einen neuenÜberfall" gefordert, wie das seit Ende 1914 auch bei uns der Fall gewesen ist, und wenn Clemeneeau nicht als derBethmann" oder gar Erzberger" Frankreichs beschimpft werden wollte, durfte er ohne diese Sicherungen oder ein Äquivalent nicht vor das Parlament treten. Es mag leicht wahr sein, daß er an der Durchführung seiner Absichten von seinen beiden mächtigen Ver-> Kündeten nicht aus Wohlwollen für Deutschland gehindert worden ist, Wilson wollte seine Ideologie retten, England Frankreich, um dessen Aufmerksamkeit vom Orient abzulenken, dauernd am Rhein zu tun geben, wir haben dennoch allen Grund dankbar zu sein, daß England und Amerika ihm Gelegenheit boten, die schwer empfundene Lücke in Frankreichs Schutzrüstung mit dem Bündnisvertrag zu verdecken.

Überdies ist es falsch, zusammen mit der jubelnden französischen Presse von einem Bündnisvertrag zu reden, es handelt sich vielmehr um einen Schutzvertrag für einen speziellen Fall und daß höchstwahrscheinlich bis jetzt auch keinerlei ge­heime Abkommen, die den Ausdruck Bündnis rechtfertigen würden, getroffen worden sind, darauf deuteu die überaus vorsichtig, fast zaghaft gehaltenen Aus­drücke dieses Vertrages. Er besteht aus zwei gesonderten Abkommen: einem zwischen Frankreich und Amerika und einem zwischen Frankreich und England. Ersteres geht von der Befürchtung beider vertragschließenden Teile aus, daß die Bestimmungen des Versailler Vertrages über das linke Nheinufcr keine genügende Bürgschaft und Sicherheit böten und ein neuer Angriff Deutschlands den Welt­frieden aufs neue gefährden könnte, und setzt dann in Z 1 fest:Falls die Be­stimmungen in ZZ 4244 des Friedensvertrages Frankreich nicht sogleich die ge­eignete Sicherheit und den geeigneten Schutz verbürgen, sind die Vereinigten Staaten verpflichtet, im Falle jeder von Deutschland gegen Frankreich gerichteten nicht provozierten Angriffshandlung sogleich Frankreich zu Hilfe zu kommen." Abgesehen von der Tatsache, daß Deutschland auf Jahrzehnte hinaus garnicht in der Lage ist, eine nicht provozierte Angriffshandlung gegen Frankreich zu unter­nehmen, kann man gewiß nicht behaupten, daß dieses Abkommen Amerika gerade drückende Verpflichtungen auferlegt. Ob eine Angriffshandlung provoziert ist oder nicht, darüber können die Meinungen, wie die Diskussion über dieSchuld" am Weltkriege beweist, unendlich auseinandergehen und auch über den Grad der Sicherheit werden die Ansichten der amerikanischen Sachverständigen ini Not­falle immer noch sehr verschieden ausfallen können. Überdies aber unterliegt die Gültigkeit des Abkommens noch drei Sonderbestimmungen: erstens tritt es erst in Kraft, wenn das Parallelabkommen mit England ratifiziert ist, zwmtens muß es dem Rat des Völkerbundes zur Billigung und als nicht dem Geist des Völkerbundpaktes widersprechend, unterbreitet werden, drittens hat jeder der beiden vertragschließenden Teile, also auch Amerika, das Recht, beim Völkerbundrat um Entscheidung zu bitten, ob nicht der Völkerbund selber einen genügenden Schutz gewährleistet und wenn dies, vom Vertrage zurückzutreten, viertens bedarf das Abkommen der Ratifikation beider Parlamente. Von diesen einschränkenden Be­dingungen ist bis jetzt nnr die erste, die Ratifikation des Parallelvertrages durch