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Das Heer des Helotenstaats
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Das Heer des Helotenstaats

Von Dr. von Szczepanski

iemals wird es Aufgabe des Historikers sein, dem Politiker in das Handwerk zu pfuschen oder ihn leiten zu wollen. Wohl aber darf jener das Recht in Anspruch nehmen, von den Pfaden der Erkenntnis her, die er gewandelt ist, Betrachtungen über die Entwicklungsmöglichkeiten anzustellen, die aus den Tendenzen und Prinzipien sich ergeben, welche der Staatsmann in sein politisches System aufgenommen hat oder aufzunehmen im Begriff steht. Besonders dürste solche vergleichende Ausschau und Umschau am Platze sein, wo die organische Entwicklung gestört wurde, wo die historisch gewordenen Grundlagen des staatlichen Eigenlebens durch Willkür oder fremde Vorschrift beseitigt und ersetzt werden sollen, wie dies beispielsweise bei der kommenden Umbildung der sogenannten deutschen Wehrmacht der Fall ist. Es soll jetzt nicht auf das dabei ja ebenfalls vorhandene Problem der Beziehungen des Heeres zur Staatsbestimmung und Staatsverfassung hingewiesen werden; vielmehr wollen diese Zeilen sich mit dem Gefügt der inneren Heereseinrichtungen beschäftigen, soweit es aus der Befolgung der Bestimmungen des Friedensvertrages, aus den bisher bekannten Absichten der Reichsregierung, sowie aus den gegebenen historischen Erfahrungen und Zusammenhängen sich herleiten läßt. In letzterer Hinsicht mag gleich bemerkt werden, daß, da die territorialen und militärischen Forderungen des Versailler Friedens ja von den besonderen Sicherheitsbedürfnissen des französischen Staates sich herschreiben, auch die Vergleichung mit Vorgängen und Zuständen in Frankreichs Vergangenheit naheliegt.

Das Ersatzwesen des deutschen Heeres der Zukunft soll auf freiwilliger Dienstverpflichtung beruhen, eine Ergänzungsart, welche zunächst einmal das Vorhandensein oder die Bildung von Werbestellen für die einzelnen Truppenteile oder höheren Verbände voraussetzt, wie sie neben den als Aufsichts- und Versorgungsbehörden für die ehemaligen Angehörigen des alten Heeres weiter­bestehende Bezirkskommandos ja bereits für die Reichswehr- und Grenzschutz­formationen tätig sind. Denn auch die vorläufige Reichswehr ist ein Söldnerheer, das auf die Anwerbung von Freiwilligen beruht und bestimmt ist, bis zur Schaffung der neuen, auf Grund des Friedensvertrages reichsgesetzlich zu regelnden Heereseinrichtung die Reichsgrenzen zu schützen, den Anordnungen der Reichs- rvgierung Geltung zu verschaffen, sowie Ruhe und Ordnung im Innern aufrecht­zuerhalten. Nur ist zu beachten, daß die zur Reichswehr übergetretenen Mann­schaften des alten Heeres und sonstigen Freiwilligen bei hoher Besoldung auf verhältnismäßig kurze Kündigungsfristen angestellt sind, während die künftigen

GrenzSoten III 1919 ' S