Maßgebliches und Unmaßgebliches
libre" vom s. Mai hervor, daß die rauhe Wirklichkeit die Notwendigkeit, gewisse politische und soziale Bedingungen zu verwirklichen, damit das internationalistische Ideal gedeihen könne, erwiesen habe. Kein Sozialist könnte vergessen, daß die französischen Arbeiterklassen in dem bevorstehenden Frieden die Sicherheiten ihrer freien Entwicklung und die Möglichkeiten sozialer Umwandlung finden müßten, welche die Doppellast des Militarismus und der Steuern ihr für lange Zeit noch versagen würde. Menenius
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zur Abschaffung des Adels. Nach Zeitungsberichten hat man in Bayern nunmehr die Abschaffung des Adelstitels beschlossen und zwar, wie der Bericht hinzufügt, binnen 23 Sekunden.
Mag diese Zeitspanne wirklich genau zutreffen oder nicht: auf alle Fälle zeigt sich, wie wenig Nachdenken man sich um die Existenz einer Institution gemacht, die in ihren Grundlagen älter ist als der bayerische Staat und die diesen zum Teil mitbegründet hat. Da sich indes trotz aller Mängel des Verfahrens aus dem Beschlusse Folgen ergeben werden, die nicht nur für Bayern, sondern als erster Praktischer Schritt in solcher Richtung auch für das ganze Reich Bedeutung gewinnen können, so scheint es angezeigt, sich mit seiner Rechtsmäßigkeit und Rechtsbeständigkeit zu befassen.
Bekanntlich zerfällt der Adel nach seiner Entstehung in Uradel, Briefadel und Persönlichen Adel, in Reichs- und Landesadel. Gleichviel welchen Ursprungs, ist seine Existenz als die eines wohlerworbenen subjektiv persönlichen Rechtes jedes Inhabers unbestritten.
Die aus ihm fließenden Rechte sind entweder rein politischer oder individueller Natur. Die ersteren, z. B. besondere Gerichtsbarkeit, Fideikommisrechte oder dergl., können, soweit heutzutage überhaupt noch vorhanden, vom Staate bei berechtigten Gründen in verfassungsmäßiger Form ohne Gewähr einer Entschädigung aufgehoben werden. Insoweit kann der Beschluß Bayerns also, falls genügend begründet, rechtsbeständig sein.
Insoweit jedoch die Adelsvorrechte in erster Linie dem Individuum als solchem zugute kommen, also ihni einen aus historischer Tradition geborenen gesellschaftlichen Rang geben, kann der Staat sie nur dann entziehen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt unumgänglich ist. Daß dies hier der Fall wäre, wird kein klar denkender, von Parteileidenschaft freier Mensch behaupten können; denn weder haben die geringen Schutzmaßnahmen, die der Staat in öffentlichem oder privatem Rechte zugunsten der Adelstitulatur zu treffen hatte, diesen jemals übermäßig in Ansprnch genommen, noch hat die bloße Titulatur in der ganzen Weltgeschichte irgendeinem Staate Schaden zugefügt, und Politische Einflüsse aristokratischer Natur werden mit der Abschaffung des Titels überhaupt nicht getroffen. Auch ist es zweifelhaft, ob überhaupt ein Staat originäre oder von fremden Quellen, z. B. dem alten Deutschen Reiche, abgeleitete nnd von ihm selbst anerkannte Rechte einseitig aufheben darf.
Übrigens ist es nicht ganz uninteressant, bei dieser Gelegenheit an die Worte Napoleons des Ersten, also immerhin eines der Zuneigung zur Aristokratie unverdächtigen und außerdem nicht ganz unerfahrenen Staatsmannes, zu erinnern: „Der Staat ohne Aristokratie ist ein Schiff ohne Steuer, ein Luftballon von den Winden geschaukelt. . . . Die vernünftige Demokratie begnügt sich, für alle die Gleichheit des Strebens und die Erreichbarkeit des Zieles zn erhalten." tttöm. cle St. NSl. l.us Lases V S6. — Bekanntlich versuchte Na-