vom Aufbau der Gewalten
147
Vom Aufbau der Gewalten
von Dr. Heinrich Gtto Meisner
it dem" am 24. Februar der Nationalversammlung vorgelegtem „endgültigen Entwurf" einer Reichsverfassung ist das große Werk des Ausbaues der Gewalten in sein drittes Stadium getreten. Am 20. Januar brachte der „Reichsanzeiger" den ersten offiziellen Versuch einer Neugestaltung aus -der Feder des damaligen Staatssekretärs Nrenh. Er begegnete vornehmlich wegen seines K 11, der die Bildung neuer Freistaaten ohne Rücksicht aus die bisherigen Binnen- gvenzen auf dein Wege der Volksabstimmung gestattete, starkem Widerspruch, und verschwand im Schoße einer bundesstaatlichen Kommission, die statt seiner der Weimarer Konstituante ein äußerst knapp gehaltenes Notgesetz unterbreitete, das nach einigen Änderungen und Zusätzen in vorbildlich schneller Weise am 1V. Februar als „Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt" (G. V. R.) in Kraft trat. Man wollte vor allem erst einmal festen Boden unter die Füße bekommen, was «die politische Lage dringend .erforderte. Andererseits war klar, daß dies aus der Politik des geringsten Widerstandes geborene Provisorium mit seiner bewußten Fortlassung aller schwierigen Streitpunkte so bald wie möglich von einer endgültigen, tragfähigen Formulierung abgelöst werden mußte. Das geschieht durch die Vorlage vom 24. Februar,, die auf dringenden Wunsch her Einzelstaaten zunächst einer gründlichen Beratung im „Staatenausschuß" unterzogen wurde. Diese Bohörde'vevdankt ihren Ursprung dem „Notgesetz", sie ist, wie der Name schon sagt, eine Vertretung der Einzelstaaten, also die revolutionäre Fortsetzung des früheren Bundesrats. Nicht nur, daß hier die «lten bundesstaatlichen .Gesandten mit den neuen Ministern der deutschen Freistaaten friedlich zusammensitzen, auch an der Partikularistischen Gesinnung der Mitglieder .soll sich — Berichten aus Weimar zufolge — nichts .geändert haben. Was nunmehr aus der gemeinsamen Arbeit von Staatenausschuß und .Neichsregierung geboren, das politische Rampenlicht erblickt/verleugnet, wie kaum anders zu erwarten, die Vaterschaft des Preuß'schen Geistes nicht; wenn man auch den ominösen § 11 gestrichen, den Umfang des Ganzen beträchtlich erweitert — von 73 Paragraphen auf 118 Artikel — und sonst verschiedene Aenderungen vorgenommen hat.
Preuß strebte im Endziel eine unitarifche Gestaltung der Verfassung, eine kraftvolle Reich sgow alt an, wobei er die Hemmungen und Widerstände des eingefleischten Partikularismus im deutschen Vaterlande zu optiMistisch beurteilte. Denn das Problem: Unitarismus oder Föderalismus wurde, soweit es die Staatenbildung angeht, also räumlich-extensiver Natur ist, zugunsten der zweiten ellternative entschieden. Aus der Fanfare des Z 11 bei Preuß wurde die Eha- made des § 4 Satz 2 im Notgesetz, der also lautete: „Es kann der Gebietsbestand »er Freistaaten nur mit ihrer Zustimmung geändert werden." Damit hatte man bereits der" endgültigen Verfassung das föderalistische Siegel aufgedrückt, Mnd fchon vor ihrer Geburt fest, daß die Bundesstaaten über die provisorische -Periode hinweg fortexistieren würden, war der souveränen Entscheidung der Na- nonalversammlung in einem wichtigen Punkte präjudiziert! Der endgültige Entwurf drückt sich denn auch dementsprechend vorsichtig aus. (Art. 15.) Die deutschen Gliedstaaten sind berechtigt, sich zum Zwecke der Bildung leistungsfähiger Gliedstaaten im Ganzen oder in Teilen zusmnmenzuschließen. Ist unter den -beteiligten keine Einigung zu erzielen, fo.soll die Vermittlung der Reichsregierung, angerufen werden können. Es wird aber nicht gesagt, was geschehen soll, wenn diese Vermittlung ergebnislos verläuft. Angeblich konnten sich Reichs- Mlerung und Staatenaüsschuß darüber nicht verständigen. Ein deutliches Vmen! Wie eine amtliche Meldung aus Weimar (Abendblatt der „Voss. Ztg." MM ZZ. Februar) betont, „legt die Neichsregierung Wert darauf, daß in diesem Fall .ein verfassungsänderndes Reichsgesetz die Angelegenheit unter Umstünden
10'"