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Englands Bild in den Augen der deutschen Alasstker
gesetzlich geordnet, so die Kinderfürsorge der Versicherungsanstalten, die mit der öffentlichen Kinderfürsorge bisher gar keine Beziehung hatte, so weiter die Armenpflege für Kinder, die im Unterstützungswohnsitzgesetz zum Teil für das ganze Reich geregelt ist, in manchen Stücken jedoch bedauerliche Unterschiede der Gesetze und der Rechtsprechung in den einzelnen Ländern aufweist. Einheitlich geordnet ist die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen; leider wieder landesgesetzlich mit argen Unterschieden die Zwangsfürsorgeerziehung. Manche dieser Gegensätze haben große Bedeutung für das Leben und Wohl des Kindes, jedoch würde bei weitem ihre Betrachtung zu sehr in rechtliche Einzelheiten hineingehen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Reiches binden und hemmen die Landesgesetze vielfach. Diese können manchmal wünschenswerte Fortschritte in der Jugendfrische nicht herbeiführen, wenn sie auch wollen, denn das Reich verbietet ihnen dabei gerade solche Vorschriften, die unumgänglich nötig find. Ein neues Reichsgesetz soll nicht bloß für die Einzelstaaten zu der Gleichheit in den notwendigen Dingen führen. Es muß auch in vielen Stücken die Hemmnisse hinwegräumen, die in den Anordnungen von allerlei Reichsgesetzen liegen und für unsere Tage nicht mehr paffen. So werden dann die Bundesstaaten, was sie an einem Punkte etwa der unentbehrlichen Einheit opfern müssen, durch neue Bewegungsfreiheit an anderen wichtigen Stellen zurückgewinnen.
Wir brauchen eine einheitliche reichsgesetzliche Regelung der Kinderfürsorge, die für die notwendige Einheit und Gleichmäßigkeit sorgt, ohne der gesunden Verschiedenheit der Arbeit in den einzelnen Ländern unnötig den Weg zu ver- sperren. Nur dadurch können wir erreichen, was uns eben jetzt dringend not- tut, daß alle schutzbedürftigen Kinder, die auf öffentliche Versorgung Anspruch haben, diese Verfolgung überall in genügendem Maße rasch und sicher erhalten. Dann wird die neue Ordnung wieder den Anfang einer gedeihlichen Entwicklung bilden, die sich der Eigenart der Stämme und Staaten des Reiches in einer freien Gestaltung der Landesgesetzgebung anschließen kann.
Englands Bild in den Augen der deutschen Alassiker
von Dr. m. Zobel vo^n Zabeltitz
III. Hebbels', GMlparzers und Otto Ludwigs Meinung
über England
ie an die Weimarer Klassiker sich anschließende Schriftstellergeneration ist von zweierlei Geist beherrscht; ein Teil will abseits vom Tageslärm am Werk Goethes und Schillers fortarbeiten, der andere will mit der Weltabgewandtheit des deutschen Schrifttums brechen und eine politische Literatur schaffen. Diese Strömung, das „junge Deutschland", nennt Heine und Gutzkow als die bedeutendsten Vertreter; die unpolitischen, stillen Fortsetzer der klassischen Literatur sind Grillparzer, Hebbel, Otto Ludwig, insbesondere auf dem Gebiet des Dramas.
Der Dramatiker, der seinen Werken weltgeschichtlichen Gehalt leihen^will, kann, auch wenn ihm das eigentliche politische Interesse fehlt, nicht achtlos an den großen Völkeriudividualitäten vorübergehen, welche die Geschichte schaffen. Daher ist Hebbel bemüht, aus anekdotischen und geschichtlichen Zügen, die er eifrig zusammenstellt, die Bilder der großen Nationen zu gewinnen. Wenn auch Frankreichs unruhige Nachbarschaft Deutschlands Hauptaugenmerk fordert, finden sich bei Hebbel schon früh Beobachtungen über England. 1838 schreibt der fünfundzwanzigjährige Dichter in sein Tagebuch über die Möglichkeit einer Lyrik in