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Weshalb
brauchen wir ein Reichsgesetz über Jugendämter?
von Professor Dr. Lhr. I' Alumker
ir leben in einer Zeit, in der man reichlich viel nach Gesetzen und staatlichen Eingriffen rust. Sowie uns irgendein Mißstand entgegentritt, wird sicher der Wunsch nach einem Gesetz dagegen laut, unbekümmert, ob ein Gesetz die beste und richtigste Art der Hilfe bieten kann , oder ob eine Hilfe von ihm überhaupt zu erwarten ist. Je stärker uns der Krieg den Zusammenhang des ganzen Deutschen Reiches vorführt, und uns die geineinsamen Bedürfnisse und Nöte bewußt macht, um so leichter sind wir bereit, gleich nach einem Neichsgesetz über diese oder jene Dinge zu rufen. Diese allgemeine Stimmung macht es zur Pflicht, wo ein neues gesetzliches Einschreiten des Reichest verlangt wird, uns zunächst zwei Fragen vorzulegen: Was kann in diesem Falle überhaupt durch gesetzliche Maßnahmen erreicht werden? Und dann: Muß gerade das Reich in diesen Dingen eingreifen? Erst zuletzt kommt dann die Erörterung, wie ein solches Reichsgesetz beschaffen sein muß.
Schon lange vor dem Kriege hat man eine reichsgesetzliche Regelung der öffentlichen Jugendfürsorge verlangt. Es sind gerade die Fachkreise gewesen, die sich aus der Erfahrung des Lebens heraus dafür einsetzen. Bet der lebhaften Teilnahme, der sich alle Angelegenheiten unseres Nachwuchses eben jetzt im Kriege zu erfreuen haben, ist dann diese Forderung in größerer Stärke aufgetreten. Durch die besondere Not unserer Jugend, die der Krieg ausdeckte, sind uns alle die vielen Mängel der Jugendfürsorge, die vorher da waren, deutlich vor die Seele getreten. Wo die Gesamtheit, die Gesellschaft nnd der Staat sich ernsthafter der Jugend annehmen sollen, empfinden wir lebhafter, wieviel gerade an, den öffentlichen Einrichtungen des Kinderschutzes noch mangelhaft ist. Bevor wir gegenüber diesen Mängeln uns für ein Gesetz und gar ein Reichsgesetz einsetzen, bedarf es sorgsamer Erwägung, ob überhaupt gesetzliche Eingriffe hier sonderliche Wirkung haben können.
Es handelt sich um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Mag man Erziehung begrifflich bestimmen wie man will, mag man der willkürlichen Erziehung einen größeren Einfluß zusprechen, wie manche wollen, oder mag man sich bescheiden damit, daß die Erziehung nur Hindernisse der Entwickelung wegnehmen kann, während der Mensch wie jeder Baum frei nach seiner Art wachsen muß, wenn er kräftig und gesund gedeihen soll; immer bleibt die Erziehung ein Stück persönlicher Einwirkung von Mensch zu Mensch. Wie kann das Gesetz in diese persönliche Einwirkung mit Erfolg eingreifen? Gewiß, das Gesetz kann öffentliche Einrichtungen, Behörden, Amter, ins Leben rufen, denen man jene Erziehung anvertrauen kann. Allein, die Bedenken bleiben dieselben: wie können solche Behörden und Ämter jenen persönlichen Einfluß von Mensch zu Mensch ausüben, der aller Erziehung Wesentlichstes ist? Solche Erwägungen spielen bei der Entwicklung der Jugendfürsorge immer wieder eine so große Rolle, daß wir Uns mit ein paar Worten darüber klar werden müssen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch faßt rechtlich die Erziehung unter dem Begriff der Fürsorge für die Person des Kindes. Innerhalb dieses Erziehungsrechtes m weiterem Sinne unterscheidet es dann von einer Erziehung im engeren Sinne, die jener persönliche Einfluß umfaßt, das Recht und die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen und seinen Ausenthalt zn bestimmen. Während im allgemeinen alle diese Stücke zusammenfallen, so lange das Kind in der persönlichen Obhut der Eltern ist, trennen sie sich, so wie die Eltern das Kind außerhalb ihrer Familie unterbringen. Die eigentliche Erziehung, die persönliche Einwirkung auf das.