206 Maßgebliches und Unmaßgebliches
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Die Alandfrage. Völkerrechtliche Formen und politische Interessen decken sich vielfach nicht. DaS größte Interesse daran, daß sich auf den Alandsinseln angesichts der Tore von Stockholm keine Befestigungen erhoben, hatte Schweden. Aber Rußland war eine Verpflichtung zur Nichtbrfestigung der Alandsinseln im Pariser Frieden von 1860 nur gegenüber England und Frankreich und, da diese; Abkommen einen Teil der Kongreßaite bilden sollte, mittelbar auch gegenüber Preußen, Osterreich, Sardinien (Italien) und der Türkei eingegangen. Schweden war nicht Vertragspartei und hatte daher auch kein Recht, sich auf die russische Verpflichtung zu berufen. Rußland hatte nun an sich schon eine Neigung, sich von eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen einseitig loszusagen, so bei der Neutralisation des Schwarzen Meeres und bei der Freihafenstellung von Batum. So hatte es auch beim Beginne des Krieges mit Zustimmung seiner Bundesgenossen die Nlandsinseln befestigt. Überhaupt aber war die vertragsmäßige Verpflichtung und Verbindlichkeit der Pariser Kongreßakte durch den Krieg unter den Vertragschließenden zerrissen. Soweit die Alandsfrage eine Rechtsfrage war, stand man vor dem Nichts.
Es wäre nun zu erwarten gewesen, daß Schweden das lebendige politische Interesse, das es an den Alandsinscln als der Brücke von Schweden nach Finnland und dem Glcicis von Stockholm besaß, mit bewaffneter Hand zur Geltung brachte, indem es die Alandsinseln besetzte. Nach der Niederlage Nußlands war das Unternehmen selbst sür Schweden ganz ungefährlich. Nichts davon geschah. Das Ministerium versicherte nur, daß eS der Frage seine Aufmerksamkeit widme. Die Thronreden von 1917 und 1918 sprachen die Hoffnung auf eine gedeihliche Lösung der Alandsfrags aus. Die Hilferufe des von der Roten Garde vergewaltigten Finnlands waren vergeblich. Schweden verbot sogar auf Grund seiner Neutralität die Waffenausfuhr für Finnland.
Trotz Versagung aller Leistungen hoffte Schweden doch die Früchte zu ernten und
den von anderer Seite befreiten Finnländern die Alandsinseln abzunehmen. Der eigene schwedische Besitz der Inseln wäre natürlich die beste Sicherung der schwedischen Hauptstadt. Der Preis hätte Schweden auch nicht entgehen können, wenn es sich zu irgendwelchen bemerkenswerten Leistungen hätte aufraffen können. Wieso jetzt nach dem eigentümlichen Verhalten des liberal-sozialistischen Ministeriums die öffentliche Meinung Schwedens den Erwerb der Alandsinseln für Schweden zu fordern sich berechtigt glaubt, bleibt einigermaßen schleierhaft.
In der Not der Bolschewiki-Herrschaft gelangten im Januar und Februar 1918 zahlreiche Gesuche der wenigstens der Sprache nach schwedischen Bevölkerung der Alandsinseln um Vereinigung mit Schweden an schwedische Amtsstellen. Das schwedische Ministerium schob sogar nach berühmten Mustern den König vor und ließ eine Abordnung der Bevölkerung vom König empfangen und mit ermutigenden Zusagen trösten. Zu einem entscheidenden Entschlüsse konnte man sich aber auch jetzt noch nicht in Stockholm aufraffen.
Inzwischen hatte der finnländische Landtag am 16. November 1917 die Unabhängigkeit Finnlands, zu^dem auch die Alandsinseln gehörten, ausgesprochen. Der am 3. März 1918 abgeschlossene Friede von Brest-Litowsk verpflichtete Rußland zur Räumung Finnlands mit den Alandsinseln und zur Anerkennung der finnlandischen Unabhängigkeit. Für die Alandsinseln wurde die Entfernung der angelegten Befestigungen vorgesehen. Über die dauernde Nichtbefestigung dieser Inseln, sowie über ihre sonstige Behandlung in militärischer und schiffahrtstechnischer Hinsicht ist ein besonderes Abkommen zwischen Deutschland, Finnland, Rußland und Schweden vorgesehen, zu dem auf Wunsch Deutschlands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee zugezogen werden können. Soweit Schweden in Betracht kommt, handelt es sich auch hier wieder um einen Vertrag zugunsten dritter. Schweden kann sür sich aus dem Frieden von Brest- Litowsk keine Rechte herleiten. Vertrags-