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Dreihundert Jahre Preußen und Kurbrandenburg : zum 28. August 1618
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Die Verfassung der Sowjetrepublik > Igg

Geschick verstanden, seine landesherrliche Gewalt zu verstärken. Am 27. September !>'.>! leistete sein junger Sohn und Nachsolger Friedrich Wilhelm m Warschau persönlich den herkömmlichen Lehnscid. Aber das war auch die letzte Demütigung eines Hohenzollern vor Polen. Durch die Verträge von Wchlan und OUva errang sich der Sieger von Warschau die preußische Souveränität, und bald war nnt der Polnischen Oberherrschast auch die Mitherrschaft der Stände beseitigt.

Auf diese Erfolge des Großen Kurfürsten gründete sich die Komgskronung von 1701. Um die Empfindlichkeit der Polen, denen ja noch das westliche Weichselland gehörte, zu schonen, nannte sich Friedrich der Erste bescheiden nur König in Preußen. Bis dann fein Enkel Friedrich der Große die Schmach von 14W vollends tilgte und mit Westvreußen auch die Marienburg für Teutschlcino zurückgewann.

Die Verfassung der Sowjetrepublik

it dem kürzlich bekannt gewordenen VerfassumMntwurf derRus­sischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik" (angenommen am 11. Juli) erhält die bolschewistische Regierungsperiode ibre grundlegende Kodifikation. Der russische Staat ist aus mwe» liegenden Gründen nicht reich an solchen Erzeugnissen. Die absv- ^ lutistische Zeit kennt den Begriff der Verfassungsurkunde wie über­haupt, ,so auch in Rußland nicht. Die sogenannten Grundgesetze (im ersten Bande des Reichsgesetzbuches) können als solche nicht angesprochen werden, wenn sie auch gegenüber, dem wechselnden Herrscherwillen eine gewisse Stabilität der Entwicklung gewährleisten sollten. Das in den Archiven der Warschauer Geheimpolizei unter den Papieren des kaiserlichen geheimen Rats Nvwosilzoff gefundeneProjekt einer konstitutionellen Charte" wie die polnische Verfassung von 131L dem Zaren Alexander dem Ersten zugeschrieben ist nie Wirklichkeit geworden. So bleibt eigentlich nur die Verfassung von 1906, jene unwillige Gabe des znm Schein- roiistitutionalisnms gedrängten letzten Romanow, wenn man für den Sowjet­entwurf von 1918 eine formelle Analogie sucht.

Sachlich verkörpern beide Dokumente die denkbar größten Gegensätze ihrer ^«'t. Liegt doch zwischen ihnen die Revolution, Rußlands Verwandlung aus einer halbkonstitutionellen Autokratie in eine Republik schärfster demokratischer Prägung, ^er Sowjetentwurf, wie er uns auf telegraphischem Wege übermittelt wird, hat überhaupt schlechterdings kein Seitenstück in der europäischen Verfassnngsgeschichte. selbst die Frankreichs/ mit ihrem Musterlager konstitutioneller Kodifikationen >nan zählt ihrer dort zwei Dutzend seit der großen Revolution versagt in dieser Hinsicht und mnß versagen, da die Diktatur des Proletariats eine völlige Neu­heil der Branche darstellt. Es läge nahe, die sogenannte Jakobinerverfassüng von ^93 als das radikalste Produkt der französischen Revolution zum Vergleich heranzuziehen, aber schon die bloße Tatsache, daß die Jakobiner von damals ^umrgeois waren, d. h. Angehörige desselben Standes, den die Volschewisten von heute in der Herrschaft ablösten und als ihren gefährlichsten Gegner bekämpfen, !aszt den fundamentalen Unterschied zwischen dem Umsturz des achtzehnten und Zwanzigsten Jahrhunderts ermessen. Zwischen beiden lag eben allerorten in Europa der Übergang vom Ackerbau- zum Industriestaat, die damit eng zusammenhängende Entstehung des Lohnarbeitertums, sein Znsammenprcill mit den Mächten des Modernen Kapitalismus und die dadurch ausgelöste Errichtung des gewaltigen wSlalistischen Gedankengebäudes.

Diese Wandlung der Zeit spiegelt sich beim ersten Blicke auf die Sowjet- Verfassung in einem 'einzigen Worte.Erklärung der Rechte und Pflichten der arbeitenden, Menschheit", so lautet die Überschrift der zugleich den ersten Abschnitt

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