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— Eigentlich sollte und wollte ich noch auf ein Plauderstündchen zur Baronin M. kommen, — man lernt viel dabei, — aber jetzt geht es doch nicht, denn beim Mittagessen im Marinekasino ergab sich eine Gelegenheit, morgen nach Helsingfors zu fahren, die ich benutzen will, um den dortigen Hafen kennen zu lernen. Es soll schwer dort unterzukommen und kolossal teuer sein. Aber dat helpt nich! Die Baronin fährt aber übermorgen fort.
Gestern Abend kam ich recht spät aus dem Offizierskastno im Adelsklub, denn ich hatte Bekannte aus Libau getroffen und mich verplaudert. Es war gegen 12V- und noch die richtige eigentümliche Beleuchtung der „weißen Nächte", ganz anders als in Libau. Nur die hellsten Sterne konnten sich bemerkbar machen. Nun ist mein Freund Kühlmann doch gegangen. — Der Prozeß wird wohl recht peinlich sür ihn geworden sein, trotz seiner Vertagung. Hoffentlich ist mit von Hintze der richtige Mann gekommen. Ich ahnte schon so was! So, jetzt kommt dienstliche Schreiberei. Höchste ZeitI
Euch allen viel herzliche Grüße. Euer
C. T.
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F. Stier-Somlo: „Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt". Dietrich Reimer (Ernst Vohsen), Berlin 1918. 311 S.
Es war ein glücklicher Gedanke des Verlages, in Form eines Taschenbüch- leins dem weiteren Publikum ein Hilfsmittel an die Hand zu geben, kraft dessen es seine aus Zeitungen nur fetzen- und brockenweise zu schöpfende Kenntnis des Wahlrechtsproblems in zusammenhängende Formen bringen kann. Dem bekannten Verfasser ist diese Absicht im allgemeinen sicher gelungen. Der Sachkenner weiß, welche mühsame Literaturdurcharbeitung dazu gehörte, um die sehr einfach wirkenden Angaben machen zu können. Pflegen doch die hier eben nur als Töne anklingenden Einzelheiten sonst ganze Sonderkompositionen auszufüllen. Den Laien belehren die umfangreichen am Schluß hinzugefügten Anmerkungen, die zugleich Fingerzeige über Namen und Art der Quellen geben. Beiläufig: die ganz vorzügliche Studie Max Pomtows, Preußen und das Reichstagswahlrecht, Leipzig 1917, Theodor Weicher, hätte eine andere Beleuchtung verdient.
Im „Grundlegenden Teil" werden zunächst die ideellen und praktischen Voraussetzungen des Wahlrechts erörtert. Dazu gehören folgende Themata: Das Wahlrecht in seiner Beziehung zu Revolutionen und Kriegen überhaupt, als Belohnung, als subjektives öffentliches Recht (gegen die Jellineksche Lehre vom Wahlrecht als Organhandlung für den Staat), als Funktion nationaler Eigenart und internationaler Bewegungen, in den nichtstaatlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften usw. Sodann das Verhältnis von Konstitutionalismus und Volksvertretung in ihrer gegenseitigen Bedingtheit. Endlich die Grundelemente der Wahlsysteme der Welt, also das technische Rüstzeug, mit dessen Hilfe in jeweils national geschachteltem Mosaik die rechtsgültigen Abbilder des höchsten staatsbürgerlichen Tuns hergestellt werden. Der „Besondere Teil" behandelt sodann knapp, manchmal zu knapp, das geltende Wahlrecht im Auslande und in Deutschland, vergleicht die Zustände hier und dort, und schließt mit der Stellungnahme des Verfasser zur preußischen Reform. Ein ausführliches Register erleichtert den Gebrauch des nach einmaliger Lektüre doch vor allem als Nachschlagebuch gedachten Werkes.
St. bemüht sich, das Wahlrecht als eine der gesamten Kulturwelt gemeinsame Erscheinung, als ein allgemeines Kulturproblem aufzuzeigen und folgert aus dieser Tatsache, daß es- für den Einzelstaat bedenklich wäre, die jeweils auf