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Nach der dritten Lesung
Nach der dritten Lesung
m 14. Mai wurde die Wahlrechtsvorlage in dritter Lesung mit 230 gegen 185 Stimmen abgelehnt (zweite Lesung 233 :183). Aber auch ^-5t"M-W« dieKommisfionsfassung'des K 3 (Pluralwahlrecht mit 6 Zusatzstimmen)
MWfand diesmal keine Mehrheit, während sie in zweiter Lesung n»,ch ^A^I>K^W nnt 232 :183 «slimmcn durchgegangen war. Dies infolge des Ab»
der Rechtsnaüonallibcrcilen, die für eincit besonderen Antrag aus ihrer Mitte stimmten. Da nun aber auch eben dieser sogenannte veränderte Antrag Lohmann, der zwei Znsatzstimmen vorsieht, völlig in der Minderheit blieb, so ist die tatsächliche Lage nach der dritten Lesung die, daß im Kernpunkte der Regierungsvorlage eine Lücke oder ein Vakuum entstanden ist.
Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, muß (Art 107 der Verf.) nach mindestens 21 Tagen eine zweite Abstimmung erfolgen. In der Tat ist eine solche bereits auf den 4. Juni festgesetzt. Zeitigt' sie ein anderes Resultat, etwa durch Annahme eines irgendwie gestalteten Kompromisses — neue Anträge können nämlich bei ihr gestellt werden") —, so wäre die sogenannte „fünfte Lesung", d. h. abermalige Entscheidung nach mindestens drei Wochen, erforderlich. Denn offenbar bezweckte der Gesetzgeber bei Art, 107, jede materielle Abänderung der Verfassung einer wiederholten Prüfung zu unterwerfen, um ZufällLbeschlüsse und Übereilungen zu verhindern"*).
Bleibt es dagegen im Juni bei dem Allsgang vom 14. Mai, womit gerechnet werden muß, so geht, wie schon jetzt feststeht, die Vorlage mit der Lücke ans Herrenhaus. Gewisse Geschäftsordnungskommentare des Abgeordnetenhauses erklären zwar die weitere Behandlung solcher „Torso"-Entwürfe durch den anderen parlamentarischen Faktor der Gesetzgebung für unzulässig. Die Regierung hat jedoch durch den Mund des Ministerpräsidenten erklärt, daß auch das Herrenhaus noch „mit der Vorlage befaßt werden" solle. „Sollte dieses dem geordneten Gange der Gesetzgebung entsprechende Verfahren, entgegen der Erwartung der Staatsregierung, innerhalb gemessener Frist nicht zur Annahme des gleichen Wahlrechtes führen, so wird die Auflösung des Hauses für den ersten Zeitpunkt erfolgen, zu dem dies nach pflichtmäßigem Ermessen der Staatsregierung mit der Kriegslage verträglich ist." Dazu bemerkt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung": Wenn in der Erklärung der Regierung von der Kriegslage die Rede ist, so ist damit lediglich der prägnanteste Ausdruck gewählt worden, wie dies in einer programmatischen Erklärung notwendig ist. Selbstverständlich sollen damit alle während des.Krieges sich geltend machenden Momente gemeint sein, militärische wie politische und wirtschaftliche, die für die Entschließung der Staatsregierung maßgebend sein können. Daraus ergibt sich mit Notwendigkeit, daß die Wahl des Zeitpunktes für eine eventuelle Auflösung ausschließlich von der königlichen Staatsregierung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse getrosten werden kann. Wenn die Regierung den von ihr gewählten Weg geht, so geschieht das mit dem vollen Bewußtsein, daß sie damit am besten dem Wohle des Landes und des Volkes dient. Wie die Dinge sich weiter entwickeln werden, liegt heute noch im Dunkeln. Jedenfalls braucht auf die Hoffnung nicht verzichtet zu werden, daß aus dem Fortgang der Verhandlungen sich ein günstiges Resultat ergeben wird.
Aus diesen Äußerungen geht unzweideutig hervor, daß die Negierung sich von niemandem drängen lassen will, weder von 'extremen Forderungen der Rechten auf eine wirkliche Verfälschung des gleichen Wahlrechtes, noch von dem Ansinnen des „Berliner Tageblattes" und „Vorwärts", sofort aufzulösen, weil die Dinge sich nicht übers Knie brechen ließen. Mögen die Wahlrechtsverhandlungen unserer
*) Vgl. Conrad Bornhak in der „Norddeutschen Allgem. Zeitung". **) Nach dieser „ratio legis" könnte bei immer erneuten Abänderungen das Spiel der wiederholten Abstimmung in mlinitum Weitergeheu. Als „Grenze" gilt aber die „fünfte Lesung".