Sind die Franzosen die echten Erben althellemschen Geistes? Zig
Der Unterschied zwischen dinglichen Rechten und Forderungsrechten, welcher dem Aufbau des Vermögensrechtes zugrunde liegt, beruht nicht auf willkürlicher Erfindung wie so manches andere Jnventarstück der „Begriffsjurisprudenz", sondern ist in der Natur der Sache gegeben. Er beruht auf dem im menschlichen Gemeinleben gegebenen Bedürfnis der Unterscheidung zwischen Mein und Dein. Weil auch im Staatenverhältnis die scharfe Abgrenzung der Rechtsherrschaften über die Sachgüter, insbesondere über die Teile des Erdgebietes, einem unverzichtbaren Erfordernis entspricht, darum ist auch im Völkerrecht die Unterscheidung zwischen dinglichen Besitzrechten und Auslieferungsansprüchen durch innere Notwendigkeit gegeben. Indem die sozialistische Erklärung vom 18. Februar die französischen Ansprüche durch eine neue dialektische Wendung zu verbessern sucht, unternimmt sie'es in Wahrheit, die elementaren Grundlagen des Völkerrechtes zu zerstören. Sie enthält ja nicht nur die Verneinung der besonderen vor dem Kriege speziell zwischen Frankreich und Deutschland bestandenen Rechtsbeziehungen, als vielmehr die Verneinung des von der Völkerrechtsgemeinschast der gesamten Staatenwelt auf Grund des Frankfurter Friedens anerkannten objektiven terri- torialen Rechtszustandes. Sie berührt und verletzt die Rechtslage insbesondere auch der neutralen Staaten, denen auf Grund der französischen Anschauung von der Sträflichkeit der deutschen Kriegserklärung angesonnen wird, die Reichslande nunmehr schlankweg als französisches Staatsgebiet zu behandeln. Man vergegenwärtige sich, welche Folgen es haben müßte, wenn ein neutraler Staat sich diese Auffassung zu eigen machen und zum Beispiel jetzt Verträge über reichsländisches Gebiet mit Frankreich abschließen und daraus Rechte gegenüber Deutschland geltend machen würde. Es wäre der rechtswidrigste, feindseligste und anmaßendste Angriff auf Deutschlands Staatshoheit, den man sich vorstellen kann. Selbst die Urheber der Pariser Erklärung würden ihn wohl nicht durch Rechtsgründe zu stützen wagen. Sie müßten die innere Haltlosigkeit und praktische Undurchführbar- keit ihrer Theorie anerkennen, wenn sie sich auf deren Konsequenzen besinnen. Wenn Frankreich sagt, daß es Rache für 1870 nehmen und Elsaß-Lothringen mit den Waffen zurückgewinnen will, so ist das ehrlich; und das Recht des Krieges, wie es nach geltendem Völkerrecht ist, versagt dem unheilvollen Wunsche nicht die Möglichkeit der Erfüllung. Wie weit Frankreich es mit diesem Versuche treiben will, ist seine Sache. Wenn aber der Wunsch mit falschen Rechtstiteln und Theorien verkleidet wird, so ist das eine Versündigung gegen Grundsätze, an deren Geltung auch alle anderen Staaten beteiligt sind, und gegen welche sowohl im allgemeinen Interesse der Staaten als im Namen der Wissenschaft des Völkerrechtes entschieden Verwahrung einzulegen ist.
Sind die Franzosen die echten Grben althellenischen Geistes?
von Professor Eduard rvechßler
Dieser Aufsatz erscheint auch in neugriechischer Übersetzung in der in Görlitz " herausgegebenen Zeitung „HellenikaPhylla".
eitdem die Franzosen in den Kreuzzügen gelernt haben, sich als /
Einheit mit gemeinsamen Erinnerungen und Aufgaben zu fühlen, betrachtet sich diese Nation als Erbin deS geistesgewaltigen « Hellas so gut wie des völkerb-herrschenden Rom. Künste und Wissen von den Griechen, staatliche und kriegerische .Kraft von den vereinigt und vollendet durch die neulateinischen Franken; Athen, Rom und Paris als die drei Brennpunkte europäischer Geistes-