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Das neue Mecklenburg
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Der Aainpf nm das ko>nmnnnle Wahlrecht

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Übergriffe der Mehrheitsrasse nicht möglich und die Nassenkämpfe werden, wenn auch nicht ausgeschaltet, so doch sehr abgeschwächt sein. Wirtschaftlich allerdings kann die Minderheitsrasse auch unter solchen Verhältnissen von der Mehrheit gedrückt werden. Das ist ein Ubelstcmd, der leider in Ländern mit rein gemischtem Typns nicht beseitigt werden kann ohne eine Gesetzgebung, welche die Prinzipien des Rechtes vergewaltigen müßte und daher nicht möglich ist.

Sobald wir aber mit einem Lande zu tun haben, in dem der angegliederte Typus vorwiegt, wie dies z. B. in gewissen Gebieten der ehemalig russischen Ostseeprovinzen und in Finnland der Fall ist, müssen unbedingt Maßnahmen ge­troffen werden, die die wirtschaftliche Erdrückung der Minderheitsmasse ausschließen. Dieses ist, ohne das Recht in irgendeiner Weise zu verletzen, sehr wohl möglich. In dieser Beziehung bietet das Deutsche Reich selbst sowie auch die Schweiz gute Beispiele. Wie die Stämme und Gauen des Deutschen Reiches in den ver- schiedenen Bundesstaaten in manchen wirtschaftlichen Beziehungen ganz selbständig sind, ebenso die einzelnen Kantone der Schweiz, so können auch die von der Minderheitsrasse bewohnten Gebiete eine gewisse Selbstverwaltung in der Ver- fassung zugesichert erhalten. In diesem Falle erscheint es angezeigt, auch die Gebiete der Mehrheitsrasse in Verwaltungsbezirke mit ausgedehnter Selbstver­waltung zu teilen, um so mehr, wenn die Mehrheitsrasse, wie dieses nicht selten der Fall ist, verschiedenen Stämmen angehört.

Das Hervortreten der Nassengegensätze während des Krieges hat es unter anderem in der Schweiz mit sich gebracht, daß man ernstlich darauf bedacht ist, die zweisprachigen Kantone zu teilen, um einsprachige Selbstverwaltungsgebiete zu erhalten. Dieses beweist, daß. wo der angegliederte Typus vorliegt, die Rassen­konflikte, durch Benutzung des Selbstverwaltungssystems beseitigt werden können. Die erwähnten Maßnahmen stützen sich auf langjährige Erfahrungen in der Schweiz.

Beim Aufbau der Verfassung der neuentstandenen Staaten kann sowohl die Verhältniswahl als auch das System der ausgedehnten Selbstverwaltung Ver­wendung finden. Es liegt in Deutschlands Hand, diese Maßnahmen den Ver­hältnissen entsprechend durchzuführen, und dies ist um so mehr angezeigt, als da­durch die Siammesgenvssen geschützt werden und den Prinzipien des höchsten Rechtes Rechnung getragen wird.

Was jetzt in Flandern, in den Ostseeländern und in Finnland getan werden wird, hat eine nicht zu überschätzende Bedeutung sür die gesamte germanische Kultur der Zuknnft.

Der Aampf um das kommunale Wahlrecht

Entgegnung auf den Aufsatz in Nr. ^0 von Dr. Friedrich Reiche

! urch Amtsgeschäste stark in Anspruch genommen, komme ich erst jetzt dazu, auf den Aufsatz Belows in Heft Nr. 10 derGrenzboten" zu erwidern. In demselben unterzieht er meinen Aufsatz in Nr. 5 Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen" einer Kritik, die ich nicht unwidersprochen lassen kann.

Von vornherein muß ich zwei wesentlichen Behauptungen, die er ausstellt, mit Entschiedenheit entgegentreten. Gleich in der Einleitung be­zeichnet er meinen Aufsatz als einen, der sich für die Einführung jenes Wahlrechtes Grenzboten II 1S18 6