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Die südslawische Frage in Österreich-Ungarn
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Das neue Mecklenburg

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Jugoslawen geradezu mit solcher Sperre drohen, so ist dieseinnere Angelegen­heit der österreichisch-ungarischen Monarchie" für das Deutsche Reich nicht gleich­gültig und die (diesmal in derNorddeutschen Allgemeinen Zeitung" vom 19. März gebrachte) übliche Phrase von derNichteinmischung" ihr gegenüber recht wenig am Platze.

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Das neue Mecklenburg

von Professor Ol< Lonrad Bornhak

ie beiden Mecklenburg nehmen unter den deutschen Einzelstaaten eine ganz besondere Stellung ein. Nur hier hat sich auf dem alten Kolvnialboden des deutschen Ostens ein slawisches, allerdings im Laufe der Jahrhunderte vollständig deutsch gewordenes Herrscher­geschlecht behauptet, während die pommerschen Greife und die schle- sischen Piasten schon im siebzehnten Jahrhundert ausstarben. Und hier allein hat sich jene ständische Landesverfassung erhalten, die einst im Zeitalter der Reformation allen deutschen Ländern eigen war und bisher allen Versuchen der Umwandlung in den neueren Konstitutionalismus trotzte. Schon auf dem Gymnasium waren wir daher in der Geschichtsstunde gewohnt, die Frage, wo sich diese oder jene Ältere Einrichtung erhalten habe, blindlings mitin Mecklenburg" zu beantworten, es stimmte immer.

Es war eine Eigentümlichkeit des Patrimonialstaates, Land und Leute ganz nach privatrechtlichen Gesichtspunkten unter verschiedenen Söhnen eines verstorbenen Landesherren zu teilen. Menschenalter hindurch sahen manche landesherrliche Häuser ihre wesentliche Aufgabe darin, immer neue Linien zu bilden, von denen einige sich um das Gesamthaus ein besonderes Verdienst erwarben, indem sie bald wieder ausstarben. In Thüringen sind die Spuren dieser landesväterlichen Für­sorge vergangener Jahrhunderte noch heute besonders wirksam. Die ycmsgesetz- liche Durchführung der Unteilbarkeit und Primogenitur gelang zum Teil erst sehr spät. So war denn auch Mecklenburg seit 1611 ziemlich gleichmäßig unter die beiden Linien von Schwerin und Güstrow geteilt. Als 1693 die Linie Güstrow und ziemlich gleichzeitig der Hauptast der älteren Linie Schwerin erlosch, wäre nun Gelegenheit gewesen, Land und Leute unter dem älteren Nebenaste von Schwerin wieder in eine Hand zu bringen. Doch das Haupt des jüngeren Neben- afles erhob als dem Grade nach näher verwandt Anspruch auf das Gebiet der Güstrower Linie. So kam es in dem Hamburger Vertrage vom 8. März 1701 zu einer neuen ungleichen Landesteilung, die wir noch heute unter dem Namen Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg - Strelitz kennen. Die Ansprüche des jüngeren Nebenastes wurden mit dem Stargarder .Kreise und dem Fürstentums Natzebnrg abgefunden. Gleichzeitig führten beide neue Linien für die Zukunft Unteilbarkeit des Landes und Erstgeburtsrecht ein.

Gegenüber den Landesteilungen waren die Stände vielfach Wahrer der Landeseinhcit, nicht vom Standpunkte des modernen Staates, der auch ihnen noch vollständig fern lag. sondern im Interesse der eigenen Macht, um als Körperschaft beisammenzubleiben. So blieben auch die mecklenburgischen Stände trotz der Landesteilung als einheitliche Körperschaft beisammen. Mancherlei Irrungen zwischen Landesherren und Ständen in der ersten Hälfte des acht­zehnten Jahrhunderts fanden ihren Abschluß in dem landesgrundgesetzlichen Erb­vergleiche von 1756, der noch heute das wichtigste mecklenburgische Verfassungs­gesetz bildet. Nur das Fürstentum Ratzeburg, ein säkularisiertes ehemaliges Bistum, war von dieser Verfassung ausgeschlossen und hatte eigene Stände, die nie zusammen­traten. Als nun die Länder sich zu Staaten entwickelten, ergab sich beim Fort­bestehen der altständischen Verfassung die einzigartige Erscheinung, daß zwei Staaten eine gemeinsame Landesvertretung besaßen, also verfassungsrechtlich ge­wissermaßen eine Einheit bildeten.