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Die französische Frau bei Beginn der Revolution
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Lin Gewähltenrecht

Goethe sagt, wer Interessantes zu sehen begehre, der möge hineingreifen ins volle Menschenleben; mir scheint ein Blick in das Tun und Treiben der fran­zösischen Frau, wie es sich zu Beginn der Revolution darstellt, die Wahrheit der Sentenz des weltkundigen Dichters zu bekräftigen.

Ein Gewähltenrecht

(Zur preußischen lvahlrechtsvorlage) von Ralf Scheffer

!s steht fest, daß die Königliche Staatsregierung mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln für die Durchsetzung des gleichen Wahl­rechtes eintreten wird; eine andere Stellung kann sie gegenüber der ! königlichen Willenserklärung gar nicht einnehmen. Man mag zur Wahlreform stehen, wie man will: die geschaffene politische Lage ^zwingt zur Einführung des gleichen Wahlrechtes, es ist durchaus unwahrscheinlich, daß daran irgendeine Gegnerschaft endgültig oder auch für längere Dauer etwas ändert.

Für eine Politik und zwar gerade für eine rechtsgerichtete, die fruchtbar sein will, kommt es also jetzt darauf an, innerhalb des Rahmens der Gesetzes­vorlage, das heißt unter Festhalten am gleichen Wahlrechte, alle die Sicherungen im Gesetz zu schaffen, die erwarten lassen, daß sie die unzweifelhaft teilweise be­denklichen Wirkungen dieses Wahlrechtes abschwächen. Der als solcher rohe Ge­danke des Machtrechtes der Zahl bedarf der Formung im Gesetz, damit er dem Lande nicht zum Unsegen werde. j

Die zu solchem Zwecke bisher gemachten Vorschläge behandeln vor allem die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechtes. Andere Anregungen befassen sich damit, wie die Minderheiten, in denen sich unter dem nenen Wahlgesetz weite Volksgruppen dauernd befinden werden, im künftigen Abgeordnetenhause eine an­gemessene Vertretung erhalten können. Dagegen ist eingehenderer Betrachtung bisher nicht das passive Wahlrecht unterzogen worden: allerdings ist sein Inhalt, soweit wenigstens die persönlichen Voraussetzungen in Betracht kommen, als in der Nalur der Sache liegend gegeben. Und doch gibt > eine Durchbildung des Gewähltenrechtes um es einmal so zu nennen das Mittel, um bestimmte Nachteile, die aus der Demokratisierung des öffentlichen Lebens folgen, wesentlich zu verringern. Es handelt sich hier vor allem um die Sorge, daß bei gleichem Wahlrecht die sachliche Arbeit der Volksvertreter durch ihre innere Abhängigkeit von der Stimmung der Wählermassen allzu stark beeinflußt wird. Es muß das Sachliche in der Parlamentsarbeit gegenüber den ohnehin anwachsenden politisch­taktischen Einwirkungen gestärkt werden.

Es wird darum folgendes vorgeschlagen: 1. Die Wahlperiode dauert sechs Jahre. Sie beginnt nach' zwei Jahren für je ein Drittel der Abgeordneten. Es scheidet entsprechend jede zwei Jahre ein Drittel der Abgeordneten aus. 2. Die Wiederwahl eines Abgeordneten kann nach Erlöschen des Mandats nicht vor zwei Jahren stattfinden.

Der Vorschlag- zu 1 entspricht dem für Gemeindewahlen bereits geltenden Rechte. Die allmähliche Ergänzung der vertretenden Körperschaft durch Endigen der Wahlperioden zu verschiedenen Zeitpunkten begünstigt einerseits die Stetigkeit der parlamentarischen Arbeit und bringt doch durch das schnelle Zufließen frischen