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Die Machtmittel der Regierung
Die Machtmittel der Regierung
ährend an der äußeren Front der Entscheidungskampf beginnt, herrscht an der inneren eine gewisse Ruhe. Die Gefechtspause vor der, zweiten Lesung der Wahlrechtsvorlage bietet Gelegenheit zur Waffenprüfung.
Der Vizepräsident des preußischen Staatsministeriums Dr. Friedberg hat in der Rede vor seinen Solinger Wählern erklärt, die Krone sei verpflichtet „alle verfassungsrechtlichen Mittel bjs zur Erschöpfung" anzuwenden, um die Wahlrechtsvorlage, für die sie ihr Wort eingesetzt habe, durchzubringen. Ebenso erklärt der preußische Minister des Innern in seinem Erlaß an die Regierungspräsidenten, daß sich der König durch das Versprechen vom 11. Juli 1917 „selbst gegenüber den breiten Volksmassen verbindlich gemacht" habe, es mithin oberste Pflicht der Staatsrcgierung sei, „die Verbindlichkeiten des Königs zu restloser Einlösung zu bringen".*)
Insofern in beiden Fällen eine besondere Verpflichtung der Regierung ausgedrückt werden soll, sich für die Durchführung ihrer Vorlage (im Gegensatz zu gewöhnlichen Initiativanträgen, wo die Tatsache der Einbringung genügt) inS Zeug zu legen, ist dagegen nichts zu sagen.
Ganz schief ist es und wieder ein Beispiel für die auf Kosten des „Objektiven" geübte Parteitaktik leider auch auf dieser Seite, wenn der „Lokalanzeiger" zu dem Drewsschen Erlaß bemerkt: So etwas existiere ja nicht einmal in dem Verhältnis der sozialdemokratischen Parteipäpste zu ihren Wählern. Die Fassung des Ministers komme schon einer Anstellung des Königs von Preußen durch die breiten Massen nahe. Das Blatt bekreuzigt sich vor dem Begriff der königlichen Verbindlichkeiten gegenüber den „Massen" (wie die tendenziöse Umwandlung lautet), als sei mit seinem Aussprechen schon der Parlamentarismus proklamiert. Und doch war gerade ein ViSmarcl der Meinung, daß man „die lebendige Wechselbeziehung zwischen dem Könige und dein Volke nicht anrühren" solle, daß „der direkte Verkehr mit dem Volke dem Ansehen der Monarchie" nicht „schaden" könne I (Rede vom 24. Januar 1832.) Nein, gerade weil wir an unserem bewährten monarchisch-konstitu- tionellen System festhalten, wollen wir alles vermeiden, was so aussehen könnte, als ob es für die Krone keine parole ü'nvnneur gäbe. Gerade weil das Geraune im Lande nicht aufkommen soll, als sei es der Staatsregierung nicht voller, eindringlicher Ernst mit der Ausführung des Julierlasses (Drews) und, weil es allerdings „für den monarchischen Staat sehr schwer zu tragen ist", wenn die Krope ihr gegebnes Wort nicht einlösen kann (Friedberg), muß ihr die Gelegenheit, den guten Willen zu zeigen, voll und ganz offen gelassen werden.'
Etwas anderes ist es, wie sich das Parlament zn der Sache stellt. Sein freier Wille als Faktor der Gesetzgebung wird in der Tat keineswegs durch die Form des Negierungsantrags behindert, mag sie noch so feierlich ausfallen. Wir haben das hier schon Ende Januar (vgl. Heft 4) betont. Es ist also wohl möglich, daß die Vorlage infolge des Widerspruchs im Landtage nicht Gesetz
*) Vgl. den Aufsatz „Nationalliberale Auffassung der Wnhlrechtsfrage" von Justizrat Dr. Marwitz im Heft 11 der Grenzboten.