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Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen
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Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Aommunen

von vs. Friedrich Reiche

das allgemeine, gleiche Wahlrecht für die preußischen Landtags­wahlen durchgeführt wird, steht so gut wie fest; 'damit muß sich jeder abfinden. Die Konsequenz ist, daß es auch für die Kommunal­wahlen maßgebend wird, und zwar sowohl für die Städte als auch für die Landgemeinden und die Kreisverwaltung. Die Gefahr einer völligen Demokratisierung der Kommunalverwaltungen ist also mit dem Aufhören des Dreiklassenwahlsystems mindestens für die größeren Städte vorhanden. Dort werden die Stadtvervrdnetenwahlen naturgemäß in sozialdemokratischem Sinne ausfallen, dementsprechend auch die Magistraiswahlen. Allerdings will man dem entgegentreten durch Festhalten an der bisherigen Begünstigung des Hausbesitzes. Nach H 16 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie muß die Hälfte der in jeder Abteilung zu wählenden Stadtverordneten Hausbesitzer sein. Indessen Hausbesitzer zu werden ist heutzutage nicht schwer. Die sozialdemokratische Partei. wird schon die nötige Anzahl von Hausbesitzern als Kandidaten aufbringen und aufstellen, um sich die Mehrheit in der Stadt­verordnetenversammlung zu sichern. Freilich in den kleineren Städten wird dies nicht der Fall sein. Doch ist ja nicht ausgeschlossen, daß auch dieses Vorrecht der Hausbesitzer zugunsten des gleichen Wahlrechts fällt.

, Es fragt sich, ob der Schaden für die größeren Städte wirklich so groß sein wird, wie man befürchtet. Nehmen wir an, die Stadtverordneten beständen in einer solchen Stadt ganz oder überwiegend aus Sozialdemokraten, ebenso der Magistrat, da die Regierung heutzutage diesen Magistratsmitgliedern die Be­stätigung kaum versagen würde. Werden solche Stadtverordnetenversammlungen, solche Magistrate die kommunalen Aufgaben erfüllen können?

Die vornehmsten sind die Ortspolizei, das Schulwesen, Bauten, Armen­wesen, Steuererhebung. Die letzten drei Punkte unterliegen wohl keinem Be denken. Die Steuererhebung ist ja nur eine rein technische Arbeit, die der Stadt zur Last fällt, das Armenwesen wird ebenso unter demokratischer Verwaltung ge Grenzboten l 19<8 g