216
Das russische Uirchenrecht und die Revolution
Das russische Airchenrecht und die Revolution
von Landgerichtsrat Dr. Gtto Badstübner
ie ungeahnt schnell die Kirche Rußlands trotz ihrer bisherigen. Jahrhunderte langen Rückständigkeit inmitten des grenzenlosen Wirrwarrs der jungen Republik sich jetzt wie mit einem Ruck scheinbar auf die Höhe der Kulturentwicklung emporzuschwingen weiß und selbst das wohl schwierigste Problem der Neuzeit, die Frauenfrage, restlos und klar zu lösen verstanden hat. kennzeichnet ein von der „Täglichen Rundschau" (Morgenausgabe vom 8. Oktober 1917 Seite IV) mitgeteilter, an- geblich unlängst über die Zulassung von Frauen zu kirchlichen Ämtern erfolgter Beschluß des allrussischen Kirchenkonzils („Ssobor"), welches nach fast 300 Jahren zum erstenmal wieder seit Ende August 1917 in Moskau tagt. Entgegen dem althergebrachten Satze ..taLeat mulier in ecLlesia", den der Apostel Paulus (1. Chor. 14, 34 und 1. Tun. 2, 11 bis 14) mit aller Entschiedenheit betont, gewährleistet jener angeblich einstimmig gefaßte Beschluß des „allrussischen heiligen Ssobor" den Frauen die größtmöglichen Aussichten bei der Berufsanstellung im kirchlichen Dienste dergestalt, daß fortan ihnen sogar die höchsten kirchlichen Amter nicht verschlossen sein sollen; als Begründung wird angeführt, daß gerade die Frauen mehr als die Männer berufen seien, die Beziehungen zwischen Kirche, Staat und Familie segensreich pflegen zu können. Für solche überraschende, eine der ältesten und festesten Überlieferungen förmlich auf den Kopf stellende Fortentwicklung bietet vielleicht einen erläuternden Aufschluß jener tröstliche Ausspruch des Kirchenlehrers Photios (Patriarch in Konstantinopel um 850).- „Es ziemt der Kirche, allen Veränderungen in politischer Beziehung sich anzupassen und demgemäß sich umzuwandeln." Allein, mit dem leichtfertigen Wort: „Andere Zeiten, andere Sitten!" ist es bei grundsätzlichen Rechtsfragen selbstverständlich keineswegs etwa abgetan. Vielmehr bedarf es zum vollen Verständnis der Gegenwart mit ihren unverkennbar gewaltigen Umwälzungen eines umfassenden historischen Rückblickes auf die Rechtsentwicklung in der russischen Kirche, so zuvörderst auf die kirchlichen Rechtsquellen, die hier später freilich durch eine spätere tief einschneidende staatliche Gesetzgebung zum guten Teil arg verschüttet und wohl an? dauernd in dem Maße getrübt erscheinen, als von außen her eindringender Zwang politischer Art sie beeinflußt.
Zum Ausgangspunkt der Betrachtung sei zunächst in juristischer Beziehung darauf hingewiesen, daß es zum Wesen des Rechtsentwicklungsprozesses gehört, daß rechtsfreie Räume vom Rechte gar schnell in Beschlag genominen werden. Kein Wunder also, daß auch gerade in kirchengeschichtlicher Hinsicht zumal infolge des starken Byzantinismus der Bischöfe im Osten, die kaiserliche Machtsphäre sehr bald überall auf die freie autonome Kirche, und zwar bis an deren unantastbare apostolische Verfassung heran, sich ausgedehnt hat. Beachtlich ist ferner, daß die enge Wechselbeziehung zwischen Nation und Religion im Orient einfacher und klarer liegt als im Westen, weil die osteuropäischen Länder heute zum überwiegenden Teile auch von Religionsgenossen des gleichen Bekenntnisses bewohnt