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Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichsland«
besonders die groben Beträge, die in Schatzwechseln des Reiches angelegt find, sowie die hohen Einlagen bei den Banken und Sparkassen.
Die zuverlässige Grundlage unseres Staatskredits, die gesunden und kommerziellen Verhältnisse stärken das Vertrauen unseres Volkes in die glückliche Zukunft unseres Vaterlandes, dem wir — um so notwendiger, je näher wir dem Frieden kommen — unsere wirtschaftlichen und finanziellen Kräfte zur Verfügung stellen müssen. Zweifellos wird die plumpe Drohung eines Wilson, einen Gegensatz zwischen Deutschlands Regierung und Volk herbeizuführen, auch der siebenten Kriegsanleihe zu einem glänzenden Erfolge verhelfen.
Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande
Rechtliche Betrachtungen zur Llsaß-Lothringischen Frage von Professor Dr. Friedrich Getker
(Schluß)
§ 2. Umgestaltung der Rechtslage des Reichslandes durch Gewährung staatlicher Selbständigkeit oder durch Einverleibung in deutsche Einzelstaaten.
I. Solange das Reich durch den Kaiser die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ausübt, bleibt das Land, welches Maß von Rechten ihm immer zugestanden wird, trotz aller äußerlichen Gleichbehandlung mit einem Gliedstaate doch rechtlich, was es ist: Reichsland, zum Reiche gehöriges, vom Reiche regiertes, eigenen Staatscharakters entbehrendes Gebiet. Nicht Elsaß-Lothringen selbst bestimmt sein Geschick, das Reich ist der Herr. Was durch Reichsgesetz gewährt worden ist, kann immer ebenso wieder genommen werden.
Eine Wandelung der staatsrechtlichen Natur Elsaß-Lothringens ist nur möglich, indem das Land an Stelle der Staatsgewalt des Reiches eine andere Staatsgewalt erhält und nur die Neichsunterworfenheit bleibt, wie sie für alle Gliedstaaten des Reiches besteht. Das kann geschehen entweder durch Errichtung eines neuen oder durch Eingliederung in einen bestehenden Gliedstaat oder eine Mehrheit solcher.