Vom polnischen Bauplatz
Zum Kaiserlichen Lrlaß an den Generalgouverneur in Warschau vom 1,2. September von Georg Lleinow
er mit Spannung und Sorge und Hoffnungen weit auseinanderstrebender Richtungen erwartete Schritt der verbündeten deutschen und österreichisch-ungarischen Regierungen, der das polnische Problem in eine neue Phase führen soll, ist durch den Kaiserlichen Erlaß an den Generalgouverneur in Warschau vom 12. September d. I. getan. Dieser Erlaß ist begleitet von einem Patent „betreffend die Staatsgewalt in Polen" aus sechs Artikeln, das gezeichnet ist von Beseler und von Szeptycki. Gegen den bisherigen Zustand ändert sich folgendes: die Oberste Staatsgewalt, die bislang in den Händen der Generalgouverneure lag, geht bis zu ihrer Übernahme durch einen König oder Regenten, ohne im übrigen die völkerrechtliche Stellung der Okkupationsmächte zu berühren, an einen Regentschaftsrat über, der sich aus drei von den Monarchen der Okkupationsmächte zu ernennenden Mitgliedern zusammensetzen soll (Art. I). Die gesetzgebende Gewalt übt der Regentschaftsrat gemeinsam mit einem Staatsrat (Art. II.), der nach einem besonderen, durch den Regentschaftsrat mit Zustimmung der Okkupationsmächte zu schaffenden Gesetze zu wählen ist (Art. III). Die Aufgaben der Rechtsprechung und Verwaltung werden, soweit sie der polnischen Staatsgewalt überlassen sind, durch polnische Gerichte und Behörden, im übrigen für die Dauer der Okkupation durch die Organe der Okkupationsmacht ausgeübt (Art. IV). Die völkerrechtliche Vertretung des Königreichs Polen und das Recht zum Abschluß internationaler Vereinbarungen können von der polnischen Staatsgewalt erst nach Beendigung der Okkupation ausgeübt werden (Art. V). Das Patent tritt nach Bildung des Regentschaftsrates in Kraft (Art. VI). In Art. II und IV finden sich noch gewisse Vorbehalte zugunsten der Okkupationsmächte*).
*) „Norddeutsche Allg. Ztg." Nr. 26S vom IS. September 1917 sowie „Warschauer Ztg.» Nr. 2ö6 vom 16. September 1917. Grenzboten NI 1917 26