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Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande : rechtliche Betrachtungen zur Elsaß-Lothringischen Frage
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Reichsgewalt und Landesverfassung im Reichslande

Rechtliche Betrachtungen zur «Llsaß-Lothringischen Frage von Professor Dr. Friedrich Detker

Deutsches Land kann dem Deutschen Reiche in zwei Formen an­gehören. Es besteht entweder volle Reichsunterworfenheit oder mit Beherrschtsein vom Reiche verbindet sich Mitherrschaft an ihm- Jenes Verhältnis macht das Gebiet zumNeichslande"; Be­ziehung zur Reichsgewalt in beiden Richtungen, in der Rolle des Mitausübenden und des Mitunterworfenen, ergibt das Wesen des Einzelstaates, Gliedstaates, Bundesstaates im Reiche. Herrscher des Reiches ist trotz bedeut­samer von der Reichsverfassung ihm erteilten Rechte nicht der deutsche Kaiser, sondern die Gesamtheit der verbündeten Regierungen. Für die deutschen Einzel­staaten sind große Gebiete des staatlichen Lebens von der Zuständigkeit und folglich der Herrschaft des Reiches frei geblieben,- anderenfalls gäbe es nicht Staaten im Reiche, sondern das Deutsche Reich wäre der Deutsche Staat. Reichsland hingegen steht in aller und jeder Beziehung unter der Reichsgewalt.

Elsaß-Lothringen ist als Reichsland zum Reiche gekommen. Es war ein Stück des französischen Staates, nicht selbst Staat. Um es zum Staate zu machen, hätte ihm erst eine besondere Staatsgewalt, im monarchischen oder republikanischen Sinne, gegeben werden müssen. Das ist bis heute nicht ge­schehen, aber es ist das Ziel der vartikularistischen Bestrebungen im Lande und gilt als Forderung der Billigkeit auch in manchen deutschgesinnten Kreisen, die an der Ungleichheit der Rechtslage des Reichslandes gegenüber den deutsche« Einzelstaaten Anstoß nehmen.

Gegen dieses Verlangen läßt sich geltend machen und ist geltend gemacht worden, daß auch andere deutsche Stämme, Rheinländer, Schlester, Franken u. s- w-, nicht im Besitze einer eigenen Staatsgewalt sind. Den Schleswig.Holsteinern hat die Befreiung von der Fremdherrschaft nicht ein eigenes Staatswesen ge­bracht. Weshalb soll es bei Elsaß-Lothringen so sein? Mag dieser Einwand durchschlagen oder nicht, er eröffnet den Ausblick auf einen anderen Weg zur Beseitigung der bloßen Neichsunterworfenheit: Eingliederung Elsaß-Lothringens in einen angrenzenden Einzelstaat, den größten, Preußen, oder geteilt in mehrere, Preußen, Bayern, vielleicht noch Baden.