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Georg Bamverger, Erbrecht des Reiches und Erbschaftssteuer. Leipzig 1917, A. Deichertsche Verlagsbuchhandlung Werner Scholl. 50 S. Preis 80 Pf.

Der Verfasser, der seit 1908 bereits wiederholt für eine bessere Ausgestaltung der Erbschaftssteuer eingetreten ist. hat im Hinblick auf die ungeheuere Steigerung des Reichsbedarfes durch den Krieg seine zum Teil schon früher geäußerten Ge­danken über Erbschaftsreform in der vorliegenden Schrift in sehr beachtenswerter Weise ergänzt und vertieft. Er sucht dabei zu zeigen, daß ohne Verletzung wohl­erworbener Rechte nahezu eine Milliarde aufgebracht werden kann, wenn man die Erbschaftsnormen, die aus den Zeiten des byzantinischen Kaisers Justinian bis auf die Gegenwart herab fortgeschleppt worden sind, den veränderten Zeitverhältnissen entsprechend umgestaltet und das Jntestaterbrecht auf die Pflichtteilsrechte be- sitzenden Verwandten beschränkt, also auf Kinder, Kindeskindcr, Eltern und Gatten. Werden die vom Jntestaterbrecht ausgeschlossenen Verwandten durch Testament zur Erbschaft berufen, hat eine kräftige Besteuerung, die übrigens auch nicht vor dem Gatten- und Kindeserbe Halt machen darf, einzusetzen. Im Anschlüsse an Vorschläge des Generals Nathgen, soll die Besteuerung des Kindeserbes um so stärker ausfallen, je weniger Kinder ein Erblasser hinterläßt. Im Interesse der Hebung unserer Geburtenfrequenz ließe sich so die willkürliche Begrenzung der Nachkommenschaft wenigstens dort einigermaßen bekämpfen, wo diese durch den Wunsch, den Kindern eine große Erbschaft zu sichern, herbeigeführt worden ist.

Eine große Zahl ausgezeichneter Vertreter der Rechts- und Staatswissen­schaften steht bereits auf dem Boden dieser Anschauungen, wie der im Anhang wieder abgedruckteAufruf für das Erbrecht des Reiches" zeigt, der am 27. No­vember 1912 in denGrenzboten" veröffentlicht worden war.

Wenn der Verfasser glaubt, der Deutsche werde lieber dem Reichsfiskus als dem Fiskus der Einzelstaaten ein Erbrecht zugestehen, so scheint er mir die Stärke der Partikuläristischen Empfindungen, die in erheblichen Teilen unseres Volkes noch besteht, zu unterschätzen. Ich würde es deshalb für richtiger halten, den Einzel- staaten und unter Umständen auch den Gemeinden einen größeren Anteil an den Erträgnissen zu überweisen, als er vorschlägt.

Wenn infolge eines Erbrechts des Reiches an Stelle der jetzt allein in Betracht fallenden Erbschaftssteuern öfters ganze Verlassenschasten dem Fiskus Zufallen, so wird für angemessene Verwaltung und Verwertung dieser Vermögens­objekte in eingehender Weise zu sorgen sein. Es wäre der Sache nützlich, wenn sich der Verfasser über diese wichtige Frage gelegentlich noch ausführlicher aus­sprechen würde. Auch möchte man mehr darüber erfahren, wie die Auszahlung sehr hoher Erbschaftssteuern in die Wege geleitet werden kann, wenn die Erbmasse aus schwer zu liquidierenden und abschätzbaren Werten besteht.